19.04.2024

Heizungseinbau in Mietwohnungen berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug

Aktuelles Steuerurteil

Der BFH hat den Vorsteuerabzug für den Einbau einer Heizungsanlage in einem Mietwohnobjekt versagt, den der Vermieter geltend machen wollte. Die Miete setzte sich aus der Kaltmiete und den vorausgezahlten Betriebs- sowie den Heiz- und Warmwasserkosten zusammen.

Der Vermieter versuchte, die angefallene Umsatzsteuer nun vergeblich steuerlich abzusetzen. Wenn der Vermieter jedoch für die Lieferung von Wärme und Warmwasser verantwortlich ist, dann sind die Kosten für den Einbau einer neuen Heizung direkt mit der Vermietung der Wohnungen verbunden. Dies gilt auch dann, wenn es sich nicht um Betriebskosten handelt, die vom Mieter getragen werden müssen. Da die Vermietung von Wohnraum nicht umsatzsteuerpflichtig ist, scheidet ein Vorsteuerabzug in diesem Zusammenhang entsprechend aus, so der BFH mit Urteil vom 7. Dezember 2023, Az. V R 15/21. Der vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer kann neben umsatzsteuerpflichtigen Leistungen auch umsatzsteuerfreie Leistungen erhalten und erbringen, ohne die Umsatzsteuer verrechnen zu dürfen, wenn befreite Ausgangsumsätze mit steuerpflichtigen Eingangsumsätzen verbunden sind. Eingangsumsätze bezeichnen Waren oder Dienstleistungen, die ein Unternehmen bezieht. Ausgangsumsätze hingegen sind die Umsätze, die durch den Verkauf von Waren oder Dienstleistungen erzielt werden.

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