05.04.2024

Aktuelles Steuerrecht

Beschränkung der Arbeitgeber-Benefits auf die Kosten der Gesundheitsförderung

Die Lohnsteuer wird bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit vom Arbeitgeber einbehalten und abgezogen. Arbeitslohn umfasst alle Einkünfte, die der Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis erhält. Leistungen, die ganz überwiegend im eigenbetrieblichen Interesse erbracht werden und nicht als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft anzusehen sind, stellen keinen Arbeitslohn dar.

Der Gesetzgeber erlaubt Arbeitgebern steuerfreie Leistungen zur Mitarbeiterbindung ohne Lohnsteuerabzug. Auch steuer- und beitragsfreie Gesundheitsförderung ist erlaubt. Allerdings sind im Zusammenhang mit der Mitarbeitergesundheitsleistung anfallende Nebenkosten wie z. B. eine unentgeltliche Überlassung von Unterkunft und Verpflegung von dieser Steuerfreiheit ausgeschlossen. Das entschied der BFH mit Urteil vom 23. November 2023, Az. VI R 24/21. Der Sachverhalt bezog sich zwar noch auf eine alte Rechtslage bis Ende 2018, kann aber für die seit 2019 geltende übernommen werden. Zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers im Zusammenhang mit Vorsorgeleistungen sind danach mit Verweis auf das BMF-Schreiben vom 20. April 2021 steuerpflichtig. Steuerpflichtige Lohnbestandteile in Form von Sachbezügen (geldwerter Vorteil) könnten pauschal mit 30 Prozent und voller Sozialversicherungspflicht abgegolten werden. Hervorzuheben ist, dass die steuerpflichtigen Nebenleistungen nicht auf den Freibetrag von 600 Euro für die betriebliche Gesundheitsförderung angerechnet werden.

Foto: Fotolia/Marco2811

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