28.03.2024

Neue Bescheinigungen für Gebäudesanierungen

Keine doppelte Steuerminderung!

Eigentümer von selbstgenutzten Gebäuden können Steuerermäßigungen für energetische Maßnahmen beantragen. Diese Steuerermäßigung erhalten Steuerzahler, wenn sie eine vom ausführenden Fachbetrieb ausgestellte Bescheinigung mit dem Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen vorlegen können. Innerhalb von drei Jahren können so bei maximalen Investitionskosten von 200.000 Euro bis zu 40.000 Euro direkt von der Steuerschuld abgezogen werden.

Allerdings gilt das nachrangig. Sollten die Kosten als Werbungskosten oder als andere Aufwendungen abzugsfähig sein, gelten diese Regeln vorrangig. Die Kosten dürfen also nicht zu einer doppelten Steuerminderung führen. Die Finanzverwaltung hat mit BMF-Schreiben vom 6. Februar 2024 die vorherigen BMF-Schreiben ergänzt bzw. ersetzt. Gleichzeitig wurden die Musterbescheinigungen aktualisiert und deren Anwendung erläutert. Die Gültigkeit der alten Musterbescheinigungen richtet sich nach dem Datum der Antragstellung. Wurden für energetische Maßnahmen, mit denen nach dem 31. Dezember 2020 begonnen wurde, bis zum 30. November 2021 Bescheinigungen auf Grundlage der Muster des BMF-Schreibens vom 31. März 2020, bis zum 8. März 2023 Bescheinigungen auf Grundlage der Muster des BMF-Schreibens vom 15. Oktober 2021 oder bis zum Tag der Veröffentlichung des aktuellen Schreibens Bescheinigungen auf Grundlage der Muster des BMF-Schreibens vom 26. Januar 2023 ausgestellt, behalten diese ihre Gültigkeit und der mit ihnen geführte Nachweis wird nicht beanstandet.

Mitglieder wissen mehr: Informationen zur energetischen Gebäudesanierung finden Sie u.a. in unseren Ratgebern Nr. 15 „Energetische Gebäudesanierung – Energie und Steuern sparen“ sowie Nr. 16 „Energetische Gebäudesanierung – Fachunternehmerbescheinigung“. Diese und weitere Materialien können Sie kostenlos bestellen unter Tel. 06131 – 986 100 bzw. per E-Mail an info@bdst-rlp.de.

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