22.03.2024

Was tun, wenn es gebrannt hat?

Brandbeseitigungskosten sind sofort abzugsfähig

Für den Erwerb einer Immobilie zur Erzielung von Mieteinahmen stellt sich regelmäßig die Frage, welche Kosten zu den Anschaffungs- und Herstellungs- oder Werbungskosten gehören. Hier gibt es unzählige Fallstricke.

In einem Fall vor dem FG Düsseldorf ging es um die steuerliche Berücksichtigung der Kosten nach einem Gebäudebrand. Der Steuerzahler hatte das Gebäude zuvor in einem mangelhaften Zustand erworben und anschließend renoviert. Zwischenzeitlich brach ein Brand aus. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen für die Wiederherstellung des abgebrannten Gebäudeteils anfangs nicht als sofort abzugsfähige Werbungskosten an, sondern ordnete sie den Herstellungskosten zu. Diese mindern die Steuern über die Afa nur schrittweise. Das Gericht stellte mit Urteil vom 28. November 2023, Az. 10 K 2184/20 E, klar, dass die Brandbeseitigungskosten als sofort abzugsfähige Werbungskosten gelten. Diese Aufwendungen waren notwendig, um die Immobilie nach einer Renovierung wieder vermieten zu können. Es handelte sich dabei gerade nicht um neue bauliche Maßnahmen, sondern lediglich um die Beseitigung des Brandschadens im Gebäude sowie des zerstörten Inventars der Vormieterin.

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