08.03.2024

Verwendung der steuerlichen Identifikationsnummer

Aktuelles aus der Finanzverwaltung

Mit BMF-Schreiben vom 28. Dezember 2023 wurde bekannt gegeben, dass ab dem Veranlagungszeitraum 2023 ausschließlich die steuerliche Identifikationsnummer als Ordnungsmerkmal für die Datenübermittlung der Sozialleistungsträger anzugeben und die Verwendung der eTIN nicht mehr zulässig ist.

Die Sozialleistungsträger können das maschinelle Anfrageverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) nutzen. Für den Veranlagungszeitraum 2023 können die Sozialleistungsträger die Mitteilung über die Lohnersatzleistungen in Papierform übermitteln, wenn eine Übermittlung der steuerlichen Identifikationsnummer aus technischen Gründen nicht möglich ist. Sollte der Leistungsempfänger trotz Aufforderung seine steuerliche Identifikationsnummer nicht mitteilen, ist der Sozialleistungsträger für das Jahr 2024 verpflichtet, das maschinelle Anfrageverfahren zu nutzen. Papierbescheinigungen sind dann nicht mehr zulässig. Um die steuerliche Identifikationsnummer des Leistungsempfängers zu erfragen, steht das BZSt zur Verfügung. Bei der Datenübermittlung ist darauf zu achten, dass die gelieferten Daten mit den Daten der Meldebehörden übereinstimmen. Mit BMF-Schreiben vom 23. Januar 2024 gab die Finanzverwaltung bekannt, dass für die elektronische Übermittlung von Lohnsteuerbescheinigungen zwingend die Steuer-Identifikationsnummer und nicht mehr die eTIN erforderlich ist. Die steuerliche Identifikationsnummer ist vom Arbeitnehmer mitzuteilen. Bei (schuldhafter) Nichtmitteilung kann sich der Arbeitgeber mit einer formlosen schriftlichen Anfrage an das zuständige Finanzamt wenden. Kann der Arbeitgeber diese nicht erlangen, hat er die Lohnsteuer regelmäßig nach der Steuerklasse VI zu ermitteln. Unabhängig davon kann der Arbeitgeber grundsätzlich die Mitteilung der Steuer-ID beim zuständigen Finanzamt beantragen, wenn der Arbeitnehmer ihn hierzu bevollmächtigt hat.

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