01.03.2024

Verlustbeschränkung bei Termingeschäften verfassungsgemäß?

Aktueller Steuertipp

Im vorliegenden Fall hatte ein Steuerzahler aus Börsentermingeschäften einen Gewinn von über 253.000 Euro erzielt, aber auch einen Verlust von rund 227.000 Euro geltend machen wollen. Damit wäre nach dem sonst geltenden steuerlichen Nettoprinzip nur ein Gewinn von 26.000 Euro steuerpflichtig gewesen. Allerdings lässt der Gesetzgeber bei diesen Einkünften aus Kapitalvermögen nur einen begrenzten Verlustausgleich zu.

Der Höchstbetrag liegt bei 20.000 Euro. Das Finanzamt forderte rund 58.000 Euro Steuern ein. Damit sollte der Steuerzahler mehr als das Doppelte an Steuern zahlen, als er an Gewinn realisieren konnte. Der Steuerzahler beschritt daher den Rechtsweg und hatte, nachdem das Finanzamt den Einspruch zurückwies, mit seiner Klage vor dem Finanzgericht Rheinland-Pfalz Erfolg. Dieses sah mit Beschluss vom 5. Dezember 2023, Az. 1 V 1674/23, in der betragsmäßig beschränkten Verlustverrechnung eine Ungleichbehandlung, die Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Regelung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes aufkommen lasse. Das Gericht hat die Vollziehung ausgesetzt, so dass der Steuerzahler die festgesetzte Steuerschuld vorerst nicht begleichen muss. Eine Beschwerde diesbezüglich ist beim BFH unter dem Az. VIII B 113/23 anhängig. Beim Bundesverfassungsgericht ist bereits ein anderes Verfahren zur Verlustverrechnungsbeschränkung bei Aktienverkäufen anhängig, Az. 2 BvL 3/21. Es ist davon auszugehen, dass in diesem Verfahren auch die Verlustbeschränkung bei Termingeschäften behandelt wird. Da die bisherige Regelung das Nettoprinzip aushebelt, fordert der Bund der Steuerzahler eine grundgesetzkonforme Neufassung. Alle Betroffenen sollten auf der Grundlage des obigen Beschlusses Einspruch gegen die Verlustbeschränkung von Termingeschäften einlegen und das Ruhen des Verfahrens bis zur höchstrichterlichen Entscheidung beantragen.

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