16.02.2024

Der Verkauf des abgetrennten Gartengrundstücks ist steuerpflichtig

Aktuelles Steuerurteil

Im vorliegenden Fall erwarben die Steuerzahler im Jahr 2014 ein Grundstück von etwa 4.000 qm, auf dem sich ein Eigenheim befand. Dieses wurde von ihnen saniert und im Jahr 2015 bezogen. Nach einer erneuten Beurteilung stellte sich heraus, dass das Grundstück größere Bebauungsmöglichkeiten bot als zuvor angenommen. Daraufhin folgte eine Teilung des Grundstücks, indem 1.000 m² abgetrennt und begradigt wurden. Der abgetrennte Bereich wurde anschließend als Gartenland genutzt und gleichzeitig zum Verkauf angeboten, der 2019 vollzogen werden konnte.

Das Finanzamt verlangte daraufhin Steuern auf den Erlös, da es sich hierbei um Einkünfte aus einem privaten Veräußerungsgeschäft handelte. Private Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken liegen vor, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als 10 Jahre beträgt. Von der Besteuerung sind jedoch Grundstücke ausgenommen, die zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Einspruch und Klage der Steuerzahler blieben erfolglos. Der BFH hat mit Urteil vom 26. September 2023, Az. IX R 14/22, entschieden, dass ein Zusammenhang zwischen einem geteilten Grundstück und einem eigengenutzten Wohnheim nicht gegeben ist, wenn die Teilung ausschließlich für spätere Verkaufsabsichten erfolgte. In diesem Fall steht die Nutzung nicht mehr im Zusammenhang mit dem eigengenutzten Grundstück. Das abgetrennte Gartengrundstück gilt somit als eigenständige Immobilie und für einen steuerfreien Verkauf muss die Frist von 10 Jahren beachtet werden. Im Umkehrschluss bedeutet das Urteil, dass nicht jedes vom Wohngrundstück geteilte Grundstück als eigenständig qualifiziert wird. Es bleibt jedoch unklar, unter welchen Gesichtspunkten der Zusammenhang bestehen bleibt.

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