02.02.2024

Doppelte Haushaltsführung

Mietzahlung durch Ehepartner

Vor dem BFH ist ein Revisionsverfahren, Az. VI R 16/23, mit folgender Fragestellung anhängig: Können im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung eines Ehegatten die Mietzahlungen für die Zweitwohnung, die vom Konto des anderen Ehegatten abgehen, dem Ehegatten, der die doppelte Haushaltsführung begründet hat, als eigene Werbungskosten steuerlich zugerechnet werden?

Im vorliegenden Fall des FG Nürnberg unterhielten beide Ehegatten an den jeweiligen Beschäftigungsorten eine Zweitwohnung. Die Ehefrau bewohnte die Zweitwohnung mit dem gemeinsamen Kind. Die doppelte Haushaltführung wurde durch das FG bejaht und lässt den Kostenabzug bei der Ehefrau aufgrund des Kindes zu. Im Urteil wird darauf hingewiesen, dass die Zahlungen für die Wohnung aber vom Konto des Ehemanns erfolgt sind. Diese Information ist relevant für die Rechtsfrage der Zahlungsabwicklung im Revisionsverfahren vor dem BFH. Denn bereits beim Arbeitszimmer gilt, dass ein nicht abziehbarer Drittaufwand vorliegt, wenn die Zahlung vom Konto des anderen Ehegatten erfolgt. Jedoch liegt hier die Nutzung einer Wohnung bzw. die Führung eines weiteren Haushalts zusammen mit dem gemeinsamen Kind vor. Dies betrifft nicht nur die Erwerbssphäre der Klägerin oder eines Ehegatten, sondern auch das Familienleben und den Unterhalt insgesamt. Daher können die Grundsätze zur Kostentragung oder zum sogenannten Drittaufwand bzw. Kostenausgleich nicht angewendet werden. Vergleichbare Einsprüche können ruhen und werden offengehalten, bis höchstrichterlich darüber entschieden wurde.

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