29.12.2023

Verdopplung der Einkommensgrenze zur Arbeitnehmer-Sparzulage

Aktuelles Steuerrecht

Die gesetzliche Sparzulage wird auf Antrag als staatlicher Zuschuss vom Wohnsitzfinanzamt des Arbeitnehmers festgesetzt. Diese muss mit der Einkommensteuererklärung bis zum Ende des vierten Jahres nach dem ersten Sparjahr gestellt werden.

Die Sparzulagen sind vermögenswirksame Leistungen i. S. v. Geldleistungen oder Teile des Arbeitsentgelts, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer anlegt, und durch eine Bescheinigung des Anlageinstituts nachzuweisen. Die Sparzulage wird angesammelt und erst ausgezahlt, wenn die Bedingungen erfüllt sind. Dazu gehört die Erreichung der Sperr- und Rückzahlungsfristen. Zudem darf die Sparzulage vor Ablauf der Frist nicht unberechtigterweise genutzt werden. Die Arbeitnehmer-Sparzulage beträgt 20 Prozent bei Investitionen, soweit diese 400 Euro jährlich nicht überschreiten, und z. B. für Bausparverträge 9 Prozent, soweit diese 470 Euro jährlich nicht überschreiten. Erfolgt eine Investition in beide Anlageformen, beträgt die Sparzulage höchstens: 400 Euro x 20 Prozent = 80 Euro und 470 Euro x 9 Prozent = rund 43 Euro. Damit können insgesamt 123 Euro als Sparzulage genutzt werden — allerdings nur von Arbeitnehmern mit einem niedrigen zu versteuernden Einkommen. Bisher lagen die Grenzen für Bausparverträge bei 17.900 Euro für Unverheiratete bzw. 35.800 Euro für Verheiratete und für andere Anlageformen bei 20.000 Euro bzw. 40.000 Euro. Am 24. November 2023 wurden diese Grenzen im Rahmen des Zukunftsfinanzierungsgesetzes auf 40.000 Euro bzw. 80.000 Euro angehoben. Dadurch wird laut Schätzungen von Experten der Kreis der Förderberechtigten auf 13,8 Millionen Steuerzahler ausgeweitet.

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