15.12.2023

Sonderfragen zum Nullsteuersatz von Photovoltaikanlagen

Aktuelles aus der Finanzverwaltung

Mit BMF-Schreiben vom 30. November 2023 hat die Finanzverwaltung Einzelfragen bei der Anwendung des Nullsteuersatzes für bestimmte PV-Anlagen geklärt. Konkret geht es um ältere Anlagen, die vor dem Jahr 2023 in Betrieb genommen wurden und somit noch nicht dem Nullsteuersatz unterlagen.

In vielen Fällen haben die Betreiber auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet, um den Vorsteuerabzug nutzen zu können. Daher war die Frage, wie damit umgegangen und eine umsatzsteuerrechtliche Optimierung umgesetzt werden kann. Denn bei einer Regelsteuerung bindet sich der Betreiber für fünf Jahre. In der Konsequenz ist nicht nur die Einspeisung des Stroms zu versteuern, sondern auch der selbst verbrauchte Strom gilt in diesem Fall als Lieferung gegen Entgelt und führt zu steuerbaren und steuerpflichtigen Umsätzen. Um die wirtschaftlich nachteilige Besteuerung des selbst verbrauchten Stroms zu vermeiden, bietet sich unter bestimmten Voraussetzungen die Entnahme der Anlage aus dem Unternehmen an, wenn der erzeugte Strom zu mehr als 90 Prozent für nicht unternehmerische Zwecke verwendet wird. Das ist fiktiv gegeben, wenn auch ein Batteriespeicher installiert wurde. Zum einen ergänzte die Finanzverwaltung die Hinweise hierzu und räumt noch eine Übergangsfrist ein, um die Entnahme bis zum 11. Januar 2024 zu erklären. Es fällt i. Ü. keine Umsatzsteuer an. Zum anderen werden zur Abgrenzung der dem Nullsteuersatz und dem Regelsteuersatz unterliegenden Leistungen weitere Hinweise in den UStAE aufgenommen. Das betrifft vor allem die zur Abgrenzung des zutreffenden Steuersatzes für die mit den Anlagen im Zusammenhang stehenden (Neben-)Leistungen.

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Foto: Fotolia/Marco2811

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