08.12.2023

Keine Steuerersparnis durch die Vermietung von Luxusimmobilien

Aktuelles Steuerurteil

Der BFH hat in seinem Urteil vom 20. Juni 2023, Az. IX R 17/21, entschieden, dass Verluste aus der Immobilienvermietung mit einer Wohnfläche von mehr als 250 m² nicht uneingeschränkt mit anderen Einkünften des Steuerzahlers verrechnet werden können.

Im Fall hatten die Steuerzahler drei Villengebäude mit einer Wohnfläche von jeweils mehr als 250 m² erworben. Die Immobilien vermieteten sie unbefristet an ihre volljährigen Kinder. Durch die Vermietung entstanden jährliche Verluste zwischen 172.000 € und 216.000 €. Diese Verluste verrechneten sie mit ihren übrigen Einkünften. Dadurch ergab sich eine erhebliche Einkommensteuerersparnis. Hier konnte jedoch kein Nachweis erbracht werden kann, dass über einen längeren Zeitraum Gewinne aus der Vermietungstätigkeit erzielt werden. Daher gilt diese Tätigkeit als Liebhaberei und bleibt steuerlich unberücksichtigt. So können die Verluste nicht mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden. Der BFH bestätigt mit dieser Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung, wonach bei der Vermietung von aufwendig gestalteten oder ausgestatteten Objekten nicht stets von einer steuerbaren Tätigkeit auszugehen ist. Denn in diesen Fällen können die Immobilien, bei denen der Mietpreis den besonderen Wohnwert nicht angemessen widerspiegelt, nicht kostendeckend vermietet werden. Daher ist es bei der steuerlichen Erfassung der Einkünfte dieser Immobilien erforderlich, regelmäßig nachzuweisen, dass über einen Prognosezeitraum von 30 Jahren ein positives Ergebnis erzielt werden kann.

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