09.11.2023

Energiepreispauschale: Versteuerung wird zum Streitfall

BdSt informiert über eine Klage vor dem Finanzgericht Münster / Unsere INFO-Services zum Thema

Ist die Versteuerung der Energiepreispauschale von 300 Euro, die Arbeitnehmer, Rentner und Unternehmer 2022 erhalten haben, rechtmäßig? Dies soll eine Klage klären, die nun beim Finanzgericht Münster anhängig ist (K 1425/23 E). Schon im Gesetzgebungsverfahren hat der Bund der Steuerzahler (BdSt) deutlich gemacht, dass die Zuordnung zu steuerpflichtigen Einkünften verfassungsmäßig zweifelhaft ist. Bei der Energiepreispauschale handelt es sich um eine staatliche Leistung. Zudem haben Autoren in der Fachliteratur ihre Zweifel geäußert. 

So kam es zur Energiepreispauschale

Um die steigenden Energiepreise abzufedern, hatte die Ampel-Regierung 2022 steuerliche Entlastungen auf den Weg gebracht. Arbeitnehmer erhielten – bei einem Arbeitsverhältnis zum 1. September 2022 – eine Energiepreispauschale von 300 Euro durch ihren Arbeitgeber ausgezahlt. Unternehmer erhielten eine Minderung der Vorauszahlungen. Und Rentner bekamen von der Deutschen Rentenversicherung im Dezember 2022 eine entsprechende Zahlung.

Der Gesetzgeber hatte geregelt, dass die Pauschale versteuert werden muss – entweder durch den Arbeitgeber im Lohnsteuerabzug oder durch die Finanzverwaltung im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung 2022. Dabei ordnete der Gesetzgeber die Pauschale den steuerpflichtigen Einkünften zu.

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Einkommensteuerbescheide sollten in dem genannten Punkt offengehalten werden! Insofern sollte Einspruch erhoben werden und das Ruhen des Verfahrens mit Bezug auf das hier beschriebene Klageverfahren beantragt werden. Ein Anspruch auf Ruhenlassen des Einspruchs besteht allerdings erst dann, wenn die zu klärende Frage beim Bundesfinanzhof oder beim Bundesverfassungsgericht liegt. Das ist hier noch nicht der Fall. Insofern liegt es im Ermessen der Finanzämter, ein stillschweigendes Ruhen zu gewähren.

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