03.11.2023

Hundesteuer greift auch für Trainings- und Therapiehunde

Aktuelles Urteil

Auch für Hunde, die der Besitzer in seiner Arbeit als Hundetrainer oder Hundephysiotherapeut einsetzt, muss die Hundesteuer gezahlt werden. Das Verwaltungsgericht Mainz traf diese Entscheidung mit Urteil vom 20.09.2023, Az. 3 K 16/23.MZ.

Ein Ehepaar hat Einspruch gegen die Hundesteuer für ihre Hunde eingelegt. Die Hunde dienen der Klägerin als Betriebsmittel bei ihrer Tätigkeit als Hundetrainerin und Hundephysiotherapeutin und sollten daher nicht der Hundesteuer unterliegen. Die Stadt hatte jedoch zuvor die Hunde besteuert. Der Einspruch blieb erfolglos. Auch die Klage wurde abgewiesen. Bei der Hundesteuer handelt es sich um eine Steuer, die nur die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erfasst, die über die Befriedigung der allgemeinen Lebensführung hinausgeht. Das Halten von Hunden zeigt keine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Halters. Es kann nur dann von einer erwerbswirtschaftlichen Ausrichtung ausgegangen werden, wenn die Berufs- oder Gewerbeausübung ohne die Hundehaltung nicht möglich oder erheblich erschwert wäre. Die Klägerin habe nicht dargestellt, dass ihre Hunde für den Trainings- und Therapiebetrieb notwendig seien. Das Anbieten von Online-Unterricht, in dem die Klägerin zeigt, wie man artgerecht mit Hunden umgeht, indem sie es an ihren eigenen Tieren demonstriert, ist eine private Entscheidung und ist kein notwendiger Teil des Betriebs. Daher muss für die Tiere die Hundesteuer gezahlt werden.

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