20.10.2023

Festsetzungsverjährung bei Antrag auf Günstigerprüfung

Aktuelles Steuerrecht

In einem Fall, der vom FG Nürnberg entschieden wurde, reichten die Erben einer Verstorbenen eine Einkommensteuererklärung für die Jahre 2014 und 2015 ein, um Einkünfte aus Versorgungsbezügen zu erklären. Daneben gab es Kapitalerträge. In beiden Streitjahren beantragten die Kläger die Günstigerprüfung.

Das Finanzamt hat die Einkommensteuerveranlagungen für die Jahre 2014 und 2015 abgelehnt, da die Festsetzungsfrist abgelaufen war und keine Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen bestand. Ein Einspruch gegen diesen Bescheid wurde erfolglos eingelegt. Das Finanzgericht Nürnberg entschied in seinem Urteil vom 20.07.2023, Az. 8 K 1062/22, dass aufgrund der eingetretenen Festsetzungsverjährung kein Anspruch besteht, eine Einkommensteuerveranlagung für die Jahre 2014 und 2015 durchzuführen. Die dreijährige Anlaufhemmung greife nicht, wenn keine Steuererklärung einzureichen sei. Im vorliegenden Fall besteht keine Pflicht zur Veranlagung, da bis zum Ende der allgemeinen Festsetzungsfrist am 31. Dezember 2018 bzw. 2019 keine Veranlagungsgrundlage vorlag.

Das Sächsische FG hat in seinem Gerichtsbescheid vom 16.11.2017, 6 K 1271/17, klargestellt, dass ein Steuerpflichtiger mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ein Anrecht auf Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung hat, sofern seine Kapitaleinkünfte den Betrag von 410 Euro übersteigen und er einen Antrag auf Günstigerprüfung gestellt hat. Aus diesem Grund wurde der oben genannte Fall zur Revision zugelassen.

Foto: Fotolia/MH

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