13.10.2023

Steuerzinsen vermeiden

Aktueller Steuertipp

Zinszahlungen auf geschuldete Steuerbeträge durch langwierige Bearbeitungszeiten sind oft ein Ärgernis. Der Zinslauf beginnt i. d. R. 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Allerdings ist der Beginn des Zinslaufs wegen der Corona-Pandemie derzeit später.

Für das Jahr 2022 ist dies der 01.09.2024. Wer seine Einkommensteuererklärung für 2022 über einen Steuerberater einreicht und damit bis zum Fristende (31.07.2024) wartet, befindet sich schnell im Zinslauf. Steuerpflichtige können die Zinsfestsetzung auf die zu erwartende Steuernachforderung umgehen oder minimieren, indem sie freiwillig eine Zahlung leisten (BFH vom 03.12.2019, Az. VIII R 25/17). Dadurch werden sogenannte fiktive Erstattungszinsen ausgelöst, die im Billigkeitsweg zu einer Reduzierung der Nachzahlungszinsen führen. Eine mögliche Ermittlung der Nachzahlung kann bereits erfolgen, sobald Ihr Steuerberater Ihre Steuererklärung erstellt hat. Ansonsten wird in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass Zinsen selbst bei langen Bearbeitungszeiten des Finanzamtes erhoben werden können. Hierin besteht kein Grund für einen Erlass von Nachzahlungszinsen.

Der BFH hat klargestellt, dass eine verzögerte Bearbeitung des Steuerfalls durch das Finanzamt allein nicht geeignet ist, eine abweichende Zinsfestsetzung aus Gründen der Billigkeit zu rechtfertigen. Der Gesetzgeber geht bei der Regelung der Nachzahlungszinsen analog von einer durchschnittlichen Bearbeitungsdauer von 15 Monaten für die Erstellung des Steuerbescheids aus. Sollte diese Bearbeitungsfrist überschritten werden, wären Zinsen darüber hinaus als unangemessen anzusehen. Daher ist zu beachten: Wer mit seiner Steuererklärung zu lange wartet und der Steuerberater diese erst am Ende seiner Abgabefrist einreicht, befindet sich bereits nach einem Monat im Zinslauf.

Foto: Fotolia/CG

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