22.09.2023

Unterschiedliche Umsatzsteuersätze bei Verkauf von Sparmenüs

Aktuelles Steuerrecht

Dienstleister für die Bereitstellung oder Lieferungen von Mahlzeiten bieten oft zusammengesetzte Menüs aus Essen und Getränken zu einem rabattierten Preis an. Was auf den ersten Blick einfach erscheint, hat Auswirkungen für die Berechnung der Mehrwertsteuer. Getränke werden mit dem Regelsteuersatz und Speisen außer Haus mit dem ermäßigten Steuersatz besteuert.

Umsatzsteuerlich muss das Sparmenü folglich aufgeteilt werden, da zwei selbstständige Lieferungen vorliegen. In der Regel anerkannt ist dabei die sog. „Food-and-Paper”-Methode, indem die Aufteilung des Menüpreises nach dem verbrauchten Warenverhältnis der Getränke bzw. der Speisen erfolgen kann.

In einem Fall erkannte das Finanzamt diese vereinfachte Methode nicht an und verlangte die Aufteilung nach dem Verhältnis der Einzelverkaufspreise. Das FG Baden-Württemberg entschied mit Urteil vom 9. November 2022, Az. 12 K 3098/19 jedoch, dass die Kaufpreisaufteilung nach dem Verhältnis des Wareneinsatzes zulässig und auch geeignet ist, um sachgerechte Ergebnisse zu erzielen. Aufgrund der Lieferung zu unterschiedlichen Steuersätzen ist zwar der Sparmenü-Preis in zwei Entgeltbestandteile aufzuteilen, jedoch darf dafür eine einfache Berechnungs- oder Bewertungsmethode angewendet werden. Gibt es mehrere geeignete und gleich einfache Aufteilungsmethoden, so kann der Unternehmer zwischen diesen Methoden frei wählen. Die Aufteilung des Gesamtpreises sollte gut nachvollziehbar sein. In dem Fall wurden die Einkaufspreise tagesaktuell in Datenbanken bereitgestellt und über eine Software der Anteil der Umsatzsteuer berechnet. Auch bei der Erfassung von nicht außer Haus gelieferten Menüs muss so unterschieden werden, da im Restaurant noch der ermäßigte Steuersatz für Speisen gilt, der im Zuge der Coronapandemie eingeführt wurde. Wie lange dieser noch besteht, ist weiterhin im politischen Diskurs. Getränke werden hingegen stets mit 19 Prozent Mehrwertsteuer belastet.

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