04.08.2023

Konkretere Grundsätze zur steuerlichen Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen

Aktuelles Steuerrecht

Der BFH ging der Frage nach, wann Handwerkerleistungen nach § 35a EstG steuerlich abzugsfähig sind. In dem Fall ging es um einen Steuerzahler, der im Haus der Mutter einen eigenen Haushalt im Dachgeschoss führte und eine Nutzungsvergütung zahlte. Der Steuerzahler beauftragte einen Handwerker für Arbeiten am Dach. Die Rechnung des Dachdeckers wurde per Banküberweisung bezahlt und in der Steuererklärung angegeben.

Das FA und FG berücksichtigten die Kosten nicht, da u. a. durch die Reparaturen das gesamte Dach verbessert wurde, was auch dem übrigen Haus zugutekäme. Jedoch kommt es nach Ansicht des BFH mit Urteil vom 20.04.2023 – Az.VI R 23/21 – nicht darauf an, dass der Steuerzahler zur Dachsanierung nicht verpflichtet war. Vielmehr spielt es eine Rolle, dass die Leistungen im Haushalt des Steuerzahlers erbracht wurden.

Dies liegt in diesem Fall durch das Bewohnen der Dachgeschosswohnung vor. Zugleich hätte der Steuerzahler auch keine Nutzungsvergütung zahlen müssen und es wäre dennoch zu einer Anerkennung der Handwerkerleistungen gekommen. Der BFH hat klargestellt, dass zu einem Haushalt auch unentgeltlich überlassene Räume gehören. Die Dachsanierung hätte der Mutter auch geschenkt oder im Rahmen einer sonstigen Verpflichtung erbracht werden können und hätte vom Finanzamt nicht als Steuervergünstigung versagt werden dürfen, da der Steuerzahler die Dachsanierung selbst getragen und den Betrag überwiesen hat.

Somit steht ein neuer Grundsatz fest: Der Steuerbonus für Handwerkerleistungen wird gewährt, wenn ein Haushalt auch ohne besonderes Nutzungsrecht des Steuerzahlers tatsächlich geführt wird, ohne dass hierfür zwingend eine Gegenleistung, wie z. B. Mietzahlungen, vorliegen müssen. Sind die Voraussetzungen generell erfüllt, kann die Steuerermäßigung auch dann erfolgen, wenn sich der Steuerzahler gegenüber einem Dritten zur Übernahme der Handwerkerkosten verpflichtet hat.

BdSt-Mitglieder wissen mehr: Näheres zum Thema Handwerkerleistungen können Sie unserer Broschüre „Steuern rund ums Haus“ sowie unserem Ratgeber Nr. 56 „Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in Privathaushalten“ entnehmen. Diese können Sie kostenlos bestellen unter Tel. 06131 – 986 100 bzw. per E-Mail an info@bdst-rlp.de.

Foto: Fotolia/Stanisic Vladimir

Fanden Sie diesen Artikel interessant? Unser Wirtschaftsmagazin „Der Steuerzahler“ informiert regelmäßig über aktuelle Themen, Steuertipps und Steuerurteile. Sparen Sie auch bares Geld mit unseren Ratgebern und Broschüren zu Steuerthemen sowie mit Rabatten aus dem BdSt-Sparerpaket. Informieren Sie sich HIER über die vielfältigen Vorteile einer Mitgliedschaft und treten Sie noch heute einer starken Gemeinschaft von Steuerzahlern bei.