28.07.2023

Finanzverwaltung verwendet Kennung des Finanzkontos nicht

Aktuelles aus der Finanzverwaltung

Mit Schreiben vom 27.6.2023 hat das BMF seine Handhabung in Bezug auf die Verwendung der Kennnummer des Finanzkontos auf der Grundlage des Plattformen-Steuertransparenzgesetzes (kurz: PStTG) erläutert. Dabei wurde den anderen EU-Mitgliedstaaten im Wege der Notifikation gemäß § 9 Absatz 6 Nummer 1 Satz 2 PStTG mitgeteilt, dass die Kennnummern der Finanzkonten im Rahmen des verpflichtenden automatischen Austauschs der von den Plattformbetreibern gemeldeten Informationen nach Artikel 8ac der Richtlinie EU/2011/16 nicht verwendet werden.

Hierbei handelt es sich um die dem Plattformbetreiber vorliegende eindeutige Kennnummer oder Referenz des jeweiligen Bankkontos oder ähnlichen Zahlungsdienstkontos, auf das die Vergütung gemäß § 6 Abs. 8 PStTG eingezahlt oder gutgeschrieben wird. Infolge dieser Mitteilung besteht daher für die meldepflichtigen Plattformbetreiber keine Verpflichtung mehr, die Kennung des Finanzkontos in Bezug auf die in Deutschland ansässigen Anbieter zu melden.

Mit dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz vom 20. Dezember 2022 wurde eine Meldepflicht für Betreiber digitaler Plattformen und der grenzüberschreitende, automatische Informationsaustausch zwischen den Steuerbehörden der EU-Mitgliedstaaten eingeführt. Es wurde zur Umsetzung einer EU-Richtlinie eingeführt und betrifft unter anderem Betreiber von Online-Plattformen, wie eBay, Amazon & Co., aber indirekt auch die Verkäufer auf diesen Plattformen über den jeweils bereitgestellten Verkaufsmarktplatz für externe Anbieter.

Mitglieder wissen mehr: Was es allgemein bei Verkäufen über diese Plattformen zu beachten gilt, ist in unserem INFO-Service Nr. 14 „PStTG – Verkäufe auf eBay und Co.“ zusammengefasst. BdSt-Mitglieder können sich die schlauen Seiten im Mitgliederbereich herunterladen oder kostenlos bestellen unter Tel. 06131 – 986 100 bzw. per E-Mail an info@bdst-rlp.de.

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