12.05.2023

Sieben Prozent Umsatzsteuer für den Verkauf von Holzhackschnitzel

Entscheidung des BFH

Für Wald- bzw. Holzhackschnitzel, die zum Heizen verwendet werden, sind künftig nur noch 7 statt 19 Prozent Umsatzsteuer zu zahlen, entschied der BFH. Der BFH vollzieht damit eine Abkehr von den bisherigen Rechtsgrundsätzen zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die Lieferungen von Holzhackschnitzeln. Die Entscheidung des BFH vom 26. Juni 2018 – VII R 47/17 ist damit überholt.

Das BFH-Urteil vom 21. April 2022 (V R 2/22) ist ausschließlich auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln anzuwenden, es sei denn, es ergibt sich aus der Art der Aufmachung oder der Menge der Abgabe beim Verkauf, dass diese nicht zum Verbrennen bestimmt sind. Holzhackschnitzel, Sägerestholz und Waldhackschnitzel sind eindeutig als Brennholz einzustufen und unterliegen dem ermäßigten Steuersatz. Die Regelungen sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Für vor dem 1. Januar 2023 ausgeführte Leistungen wird es – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs des Leistungsempfängers – nicht beanstandet, wenn sich der Verkäufer auf die Anwendung des Regelsteuersatzes beruft. Unterliegen Landwirte der Durchschnittssatzbesteuerung, müssen sie beim Verkauf von Hackschnitzeln weiterhin den Steuersatz von 5,5 Prozent anwenden.

Das Schreiben zum Umsatzsteuersatz auf die Lieferungen von Holzhackschnitzeln steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen (www.bundesfinanzministerium.de) zum Herunterladen bereit.

Foto: Fotolia/Jonas Wolff

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