24.03.2023

Behindertengerechter Gartenumbau ist keine außergewöhnliche Belastung

Steuerabzug kommt aber als Handwerkerleistung in Betracht

Den Garten des selbstbewohnten Hauses behindertengerecht umzubauen, ist mitunter teuer. Doch die Kosten können nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs nicht als außergewöhnliche Belastung von der Einkommensteuer abgesetzt werden. Allerdings ist ein steuerlicher Abzug der Arbeitskosten nach § 35a EStG möglich.

Krankheitsbedingt ist die Klägerin im Streitfall, der vor dem Bundesfinanzhof (BFH) verhandelt wurde, auf den Rollstuhl angewiesen. Sie hatte einen Grad der Behinderung von 70 mit den Merkzeichen G und aG. Um ihr Einfamilienhaus befindet sich ein Garten. Damit sie diesen weiterhin in gewohnter Weise nutzen kann, baute die Klägerin den Garten stellenweise um. Sie lies eine Fläche von 18 qm pflastern und Hochbeete anlegen, in denen sie Beerensträucher und Kräuter anbaute. Dadurch war es ihr als Rollstuhlfahrerin möglich, ihrem „nachhaltig Lebensfreude stiftenden Hobby“ nachzugehen, wie es im BFH-Urteil heißt.

Die Umbaukosten von rund 7.000 Euro, darunter Arbeitskosten von knapp 3.100 Euro, machte die Klägerin, die im Streitjahr ihre Einkommensteuer zusammen mit ihrem Ehemann veranlagte, nach § 33 EStG als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt berücksichtigte diesen Antrag nicht. Dagegen klagten die Eheleute vor dem Finanzgericht Münster, das dem Finanzamt recht gab. Die Eheleute legten Revision ein. Der BFH bestätigte die Entscheidung des FG Münster (BFH-Urteil vom 26. Oktober 2022, Az. VI R 25/20).

Handwerkerleistung ja, außergewöhnliche Belastung nein

Nach dem Urteil des FG Münster beantragten die Kläger, ihren betroffenen Einkommensteuerbescheid 2016 dahingehend zu ändern, die Lohnaufwendungen für den Gartenumbau hilfsweise nach § 35a EStG zu berücksichtigen. Dem kam das Finanzamt nach und änderte den Bescheid.

Tatsächlich war eine größere Steuerersparnis durch den Gartenumbau für die Kläger nicht möglich. Das BFH sah die Voraussetzungen von § 33 EStG als nicht erfüllt an. Demnach führen nur „zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens-, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienbestandes“ zu einer Steuerermäßigung, die eine zumutbare Belastung übersteigen.

Aufwendungen entstanden nicht zwangsläufig

Als „zwangsläufig“ entstanden gelten die Aufwendungen, wenn sich ihnen ein Steuerpflichtiger aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Der Steuerpflichtige hat also keine Entschließungsfreiheit, bestimmte Aufwendungen vorzunehmen oder zu unterlassen. Im Streitfall stand der Gartenumbau im Belieben der Klägerin. Die Aufwendungen, so der BFH, seien nicht vornehmlich der Krankheit oder Behinderung geschuldet, sondern in erster Linie Folge eines frei gewählten Freizeit-/Konsumverhaltens.

Folglich kommt bestenfalls eine Steuerermäßigung nach § 35a EStG in Betracht. Das Urteil im beschriebenen Fall folgt damit der BFH-Rechtsprechung, die auch die Anschaffung eines größeren Grundstücks zum Bau eines behindertengerechten Bungalows (BFH-Urteil vom 17. Juli 2014, Az. VI R 42/13) oder zum behinderungsbedingten Umbau einer Motoryacht (BFH-Entscheidung vom 02. Juli 2015, Az. VI R 30/14) nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannte, da diese Aufwendungen vornehmlich als freies Konsumverhalten gelten.

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