24.02.2023

Immobilienabschreibungen ab 2023 geändert

Sonderabschreibungen sind erschwert

Immobilien können steuerlich abgeschrieben werden. Für ab diesem Jahr fertiggestellte Wohngebäude wurde die Abschreibungsrate von zwei auf drei Prozent der Anschaffungs- und Herstellungskosten erhöht. Dies geht aus dem Jahressteuergesetz 2022 hervor. Hingegen gelten damit für Sonderabschreibungen verschärfte Bedingungen.

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde für nach dem 31.12.2022 fertiggestellte Wohngebäude die jährliche Abschreibung von 2 % auf 3 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten erhöht. Als fertig gestellt gilt eine Wohnimmobilie, sobald die wesentlichen Bauarbeiten abgeschlossen sind und das Objekt bewohnbar ist.

Sonderabschreibungen nach dem Einkommensteuergesetz wurden neben den bisherigen Voraussetzungen an neue Effizienzvorgaben in Sachen Energieeinsparung gekoppelt. Sonderabschreibungen können für Wohnungen, die in den Jahren 2023 bis 2026 hergestellt werden, nur noch in Anspruch genommen werden, wenn die Wohnungen die Kriterien für ein Effizienzhaus 40 mit Nachhaltigkeitsklasse/Effizienzgebäude Stufe 40 erfüllen. Weiterhin können Immobilieneigentümer auch für ab 2023 hergestellte Objekte eine höhere jährliche Regelabschreibung als die neu geltenden 3 % nach Gesetz erreichen, wenn der Nachweis für eine kürzere Nutzungsdauer des Immobilienobjektes als die sich nach Gesetz ergebenden 33 Jahre erbracht wird. Eine anfangs beabsichtigte Streichung dieser Möglichkeit wurde im Gesetzgebungsverfahren zum Jahressteuergesetz 2022 nicht umgesetzt.

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