17.02.2023

Neues BMF-Schreiben zur Abgeltungsteuer

Bestehende Freistellungsaufträge müssen in der Regel nicht angepasst werden

Steuerzahler, die Geld in Form von Aktien, Anleihen, Fonds oder Zertifikaten anlegen, zahlen für Zinsen, Dividenden und realisierte Kursgewinne Abgeltungsteuer. Auch hier gelten die Sparerfreibeträge, die jüngst ab dem Jahr 2023 angehoben wurden. Die Finanzverwaltung hat ihre Verwaltungsanweisung hierzu aktualisiert. Für viele Sparer sind vor allem Fragen rund um den Freistellungsauftrag relevant.

Die Finanzverwaltung gibt in einem aktuellen Schreiben neue Informationen bekannt. Im Zuge der aktuell gültigen Gesetzeslage hat die Finanzverwaltung nun einzelne Punkte überarbeitet und aktualisiert. Neu für alle Anleger ist u. a. der erhöhte Sparerpauschbetrag ab 2023. Dieser beträgt ab dem 1. Januar 2023 1.000 Euro bzw. 2.000 Euro für zusammenveranlagte Steuerzahler. Bis 2022 waren es 801 Euro beziehungsweise 1.602 Euro. Banken können den Freibetrag nur berücksichtigen, wenn ein Freistellungsauftrag vorliegt. Jeder Freistellungsauftrag muss nach amtlich vorgeschriebenem Muster erteilt werden. Dieser muss auch unterschrieben werden, was auch digital erfolgen kann. Der Freistellungsauftrag kann auch per Fax oder als Datei per E-Mail übermittelt bzw. erteilt werden. Daneben ist die Erteilung im elektronischen Verfahren zulässig. Wegen der Erhöhung des Sparerfreibetrages muss kein neuer Freistellungsauftrag gestellt werden. Bestehende Freistellungsaufträge werden automatisch angepasst. Zudem können Freistellungsaufträge auf verschiedene Banken verteilt werden. Allerdings darf insgesamt der Betrag des Freibetrages nicht überschritten werden.

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Foto: Fotolia/Stockwerk-Fotodesign

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