21.10.2022

Fälligkeitserfordernis bei regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen und Ausgaben

Bundesfinanzhof zeichnet seine Rechtsprechung fort

Über die Zuordnung von regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen und Ausgaben entschied der Bundesfinanzhof (BFH). In früheren Urteilen hatte der BFH bereits entschieden, dass ein Zeitraum von zehn Tagen vor oder nach Jahresende berücksichtigt werden könne.

Der Bundesfinanzhof hatte am 16. Februar 2022 entschieden (Az. X R 2/21), wie die Fälligkeit bei regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen und Ausgaben einzuordnen ist. Im konkreten Fall zahlte ein Gewerbetreibender, der seinen Gewinn über eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt, die Umsatzsteuer-Vorauszahlungen Mai bis Juli 2017 am 9. Januar 2018. Die Zahlungen machte er als Betriebsausgabenabzug für Jahr 2017 geltend.

Das Finanzamt versagte den Betriebsausgabenabzug und erhöhte den Gewinn, mit der Begründung, die Ausgaben seien weit vorher fällig geworden und somit lägen keine regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben im Sinne des Einkommensteuergesetzes vor. Der Bundesfinanzhof wies die Revision zurück. Die Zahlungen sind erst für das Jahr 2018 zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen für eine hiervon abweichende zeitliche Zuordnung der Zahlungen als regelmäßig wiederkehrende Ausgaben nach dem Einkommensteuergesetz liegen nicht vor.

Der BFH hat bereits mehrfach vertreten, dass regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben nur zu berücksichtigen sind, wenn diese innerhalb des Zehn-Tage-Zeitraums vor oder nach Ende des Kalenderjahres der wirtschaftlichen Zugehörigkeit fällig geworden sind. In einem ähnlichen Fall ist gegen die Entscheidung des FG Düsseldorf die Revision anhängig (Az. VIII R 1/20).

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Foto: Fotolia/cevahir87

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