16.09.2022

Keine Grunderwerbsteuer auf Weihnachtsbäume

Scheinbestandteile gehören nicht zur Bemessungsgrundlage

Auf Grundstücke mit Weihnachtsbaumkulturen ist nur für den Grund und Boden, nicht aber für den Wert der Bäume Grunderwerbsteuer zu entrichten. Dies hat der Bundesfinanzhof entschieden. Er wies mit seinem Urteil vom 23. Februar 2022 die Revision eines vor dem Finanzgericht Münster gescheiterten Finanzamts zurück.

Ein Käufer erwarb 2018 ein Grundstück, auf dem Weihnachtsbäume angebaut wurden. Im Kaufvertrag wurde der Gesamtpreis von rund 341.000 Euro aufgeteilt in einen Anteil von 225.000 Euro für den Grund und Boden, 87.000 Euro für die angepflanzten Weihnachtsbäume sowie 20.000 Euro Umsatzsteuer. Das Finanzamt setzte die Grunderwerbsteuer auf den gesamten Kaufpreis von rund 341.000 Euro fest. Dagegen wehrte sich der Käufer erfolgreich vor dem Finanzgericht (FG) Münster. Dieses hatte den Teil des Kaufpreises, der auf die Weihnachtsbaumkultur entfällt, aus der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer genommen.

Gegen die Entscheidung des FG Münster legte das Finanzamt Revision ein. Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) scheiterte die Behörde; die Revision wurde als unbegründet zurückgewiesen. Das FG Münster hat zu Recht entschieden, dass auf den Kaufpreisanteil für die Weihnachtsbaum-Plantage keine Grunderwerbsteuer zu entrichten sei.

Scheinbestandteile gehören nicht zur Bemessungsgrundlage

In seinem Urteil vom 23. Februar 2022 (Az. II R 45/19) legten die Richter des BFH dar, dass sogenannte Scheinbestandteile (§ 95 BGB) nicht zum Grundstück gehören, somit die Grunderwerbsteuer nicht auf sie entfallen kann. Scheinbestandteile sind solche Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind.

Weihnachtsbaumkulturen werden von Anfang an mit dem Zweck gepflanzt, irgendwann gefällt – also vom Grundstück entfernt – zu werden. Wie viel Zeit bis zur planmäßigen Entfernung der Bäume verstreicht, sei unbeachtlich, so der BFH. Ebenfalls spiele es keine Rolle, dass durch ihr Fällen die Bäume als lebende Organismen zerstört werden. Unerheblich sei auch, ob ein nicht mehr lebensfähiger Rest (Wurzel mit Baumstumpf) weiter mit dem Grundstück verbunden bleibe. Im Entscheidungsfall pflegte der Käufer die Wurzelballen mit einer Fräsmaschine zu zerkleinern und zu mulchen.

Wie mit den Weihnachtsbäumen so verhält es sich auch bei Verkaufspflanzen von Baumschulen, bei denen von vorneherein die vollständige Entfernung von dem Grundstück beabsichtigt ist.

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