30.08.2022

Umsatzsteuerbefreiung für Museumsführer

Bundesfinanzhof urteilte über Voraussetzungen

Erfüllt ein privates Museum die gleichen kulturellen Aufgaben wie ein staatliches, sind unter bestimmten Voraussetzungen sowohl Leistungen des Museums als auch die der Museumsführer von der Umsatzsteuer befreit. Dies urteilte der Bundesfinanzhof in einem Fall, bei dem Museum und der Gästeführer eine entsprechende Bescheinigung vorweisen konnten.

Leistungen eines staatlich anerkannten Gästeführers in einem staatlich anerkannten Museum sind unter bestimmten Voraussetzungen umsatzsteuerfrei. Der Bundesfinanzhof urteilte in einen konkreten Fall (Az. XI R 30/21) vom 15. Februar 2022. Ein Gästeführer war in einem Museum tätig, welches ausschließlich über die Gruppenführung begehbar ist. Die gemeinnützige Stiftung, die das Museum betreibt und steuerfreie Umsätze an die Museumsbesucher erbringt, war der Auftraggeber. Die zuständige Bezirksregierung hatte dem Museumsführer bescheinigt, dass er die gleichen kulturellen Aufgaben erfüllt wie vergleichbare Einrichtungen in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft. Das Finanzamt versagte die Umsatzsteuerfreiheit trotz dieser Bescheinigung.

Der Bundesfinanzhof urteilte wie zuvor das Finanzgericht Münster und sah die Leistungen als umsatzsteuerfrei an. Bescheinigt die zuständige Landesbehörde sowohl dem Museum als auch dem Museumsführer, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die staatlichen Museen erfüllen, so sind die Umsätze umsatzsteuerfrei. Steuerfrei seien die typischen Museumsleistungen, zu denen, zumindest beim Museum, auch die Führung der Gäste gehöre. Dass der Museumsführer mit Gewinnerzielungsabsicht handele, sei für die Steuerbefreiung in der Umsatzsteuer unschädlich.

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