09.08.2022

Keine steuerfreie Dolmetschertätigkeit beim Europarat

Nur tageweise Beschäftigung ist nicht steuerbefreit

Tätigkeiten beim Europarat können steuerfrei sein – sie müssen es aber nicht, wie ein aktueller Fall aufzeigt. Ein tageweise beim Europarat beschäftigter Dolmetscher wollte seinen Verdienst nicht in Deutschland versteuern. Erst scheiterte er bei seinem Finanzamt, schließlich auch vor dem Bundesfinanzhof. 

Eine Vergütung, die ein in Deutschland ansässiger Dolmetscher für seine tageweise Beschäftigung beim Europarat erhält, ist nicht steuerbefreit. Der Bundesfinanzhof urteilte in einem konkreten Fall (Az. VIII R 33/19) vom 16.03.2022, dass die Einnahmen eines selbständigen Dolmetschers als Konferenzdolmetscher für den Europarat in Straßburg an einzelnen Tagen nicht steuerbefreit sind.

Das zuständige Finanzamt besteuerte die dafür gezahlten Vergütungen als Einnahmen aus selbständiger Arbeit. Der Dolmetscher machte eine Steuerbefreiung nach dem Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen des Europarates vom 02.09.1949 geltend. Die durch das Allgemeine Abkommen gewährte Steuerbefreiung der Vergütungen soll vermeiden, dass dem steuerberechtigten Staat durch die Besteuerung ein Druckmittel gegen die betroffenen Personen und damit auch gegen die Organisation in die Hand gegeben werden könnte. Zum anderen hat die Steuerbefreiung das Ziel, eine unterschiedliche Besteuerung der Gehälter je nach dem steuerberechtigten Staat zu vermeiden. Das Abkommen gilt nur für dauerhafte Beschäftigungen. Beide für die Steuerbefreiung angeführten Gründe sind bei tageweise beschäftigten Dolmetschern internationaler Organisationen nicht von so großer Bedeutung wie bei dauerhaft beschäftigten Dolmetschern. Daher greift diese nicht bei tageweisen Tätigkeiten beim Europarat.

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