05.08.2022

Steuerentlastungen 2022 – Entlastungen wurden beschlossen

Arbeitnehmer müssen mitunter selbst aktiv werden

Die Preise für Heizöl, Gas, Treibstoff und Strom sind in den vergangenen Monaten drastisch gestiegen. Um Entlastung zu schaffen, einigte sich die Bundesregierung auf ein Maßnahmenpaket mit Entlastungen, die nun auch in Kraft getreten sind und zur Wirkung gelangen. Unter anderem steigen der Grundfreibetrag und die Werbungskostenpauschale, die steuerliche Homeoffice-Regelung wurde bis Ende 2022 verlängert.

Folgende Regelungen beinhaltet das Maßnahmenpaket:

Der Grundfreibetrag wird rückwirkend zum 1. Januar 2022 auf 10.347 Euro angehoben. Somit wird das Einkommen bis zu einem Betrag von 10.347 Euro nicht besteuert. Eine weitere Anpassung der Tarifeckwerte, wofür sich der Bund der Steuerzahler eingesetzt hat, wurde zunächst nicht beschlossen. Diese soll später beraten werden und ggf. für das Jahr 2023 erfolgen. Hierzu soll noch der Progressionsbericht abgewartet werden. Die rückwirkende Anhebung wurde in den meisten Fällen mit den Gehaltsabrechnungen Juni oder Juli korrigiert.

Eine weitere rückwirkende Änderung ist die Anhebung des Werbungskostenpauschbetrages von 1.000 Euro auf 1.200 Euro. Diese Regelung tritt auch zum 1. Januar 2022 in Kraft und hat somit bereits eine entlastende Wirkung im Jahr 2022. Mit der rückwirkenden Anhebung kommt es zu Anpassungen des Lohnsteuerabzugs. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den höheren Grundfreibetrag und den höheren Arbeitnehmerpauschbetrag bei der Berechnung der Lohnsteuer zu berücksichtigen. Der bisherige Lohnsteuerabzug wird korrigiert und Arbeitnehmer erhielten mit ihrer Juni- oder Juliabrechnung mehr netto ausgezahlt. Die Korrektur umfasst die bereits vergangenen Monate. Arbeitnehmer, die den Arbeitgeber zwischenzeitlich gewechselt haben, erhalten die Entlastungen über ihre Einkommensteuererklärung 2022.

Über die vorstehenden Maßnahmen hinaus enthält das Steuerentlastungsgesetz 2022 eine Anhebung der Entfernungspauschale. So gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 eine Entfernungspauschale ab dem 21. km für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,38 Euro. Die Anhebung von 0,35 Euro wurde somit zeitlich vorgezogen. Für die ersten 20 km und für die Pauschale bei Auswärtstätigkeiten bleibt es bei 0,30 Euro. ,,Die Anhebung kommt für die Arbeitnehmer grundsätzlich erst im Rahmen der Einkommensteuererklärung zum Tragen“, erklärt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. „Der Bund der Steuerzahler fordert eine Anhebung gleich ab dem ersten Kilometer auf mindestens 0,45 Euro.‘‘

Die bestehende Regelung zur Homeoffice-Pauschale von 5 Euro am Tag (maximal 600 Euro im Jahr) wird um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Einzutragen ist sie in der Anlage N in der Einkommensteuererklärung. Unternehmer können die Pauschale als Betriebsausgabe geltend machen. Der BdSt setzt sich weiter dafür ein, dass die Pauschale unbefristet gilt.

Mit dem Steuerentlastungsgesetz wurde auch noch die Energiepreispauschale beschlossen, die im Monat September zur Auszahlung kommt.

Weitere steuerlichen Entlastungen sollen in den nächsten Wochen diskutiert werden. Diese werden vermutlich zum Jahreswechsel 2023 in Kraft treten.

BdSt-Mitglieder wissen mehr: Einen ausführlichen Überblick über die Regelungen erhalten Sie in unserem INFO-Service Nr. 21 ,,Steuerentlastungen 2022 – Folgende Entlastungen wurden beschlossen‘‘. BdSt-Mitglieder können sich die schlauen Seiten mit Tipps zum Steuersparen entweder im Mitgliederbereich herunterladen oder kostenlos bestellen unter Tel. 06131 – 986 100 bzw. per E-Mail an info@bdst-rlp.de.

Foto: Fotolia/CG

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