17.06.2022

Keine Umsatzsteuer bei der Vermietung von virtuellen Land

BFH urteilt zu "Wirtschaftsleben" in Online-Spielen

In dem Online-Spiel „Second Life“ vermietete ein Spieler virtuelle Grundstücke in einer spieleinternen Währung. Das Finanzamt wollte auf diese Mieteinnahmen Umsatzsteuer erheben. Dagegen klagte der Spieler, vor dem Bundesfinanzhof bekam er recht. Der meinte, nur der Umtausch aus der virtuellen Währung in harte Währung wie US-Dollar unterliege dem Umsatzsteuerrecht.

Ein Spieler betrieb einen Internethandel und erwarb virtuelles Land im Onlinespiel ,,Second Life‘‘. Das Land parzellierte er und gestaltete es teilweise um, bevor es im Rahmen von „Mietvereinbarungen“ an andere Nutzer des Online-Computerspiels weitervermietet wurde. Das Vorgehen bewarb er aktiv auf seiner Homepage. Die Mieterlöse erfolgten in einer In-Game-Währung „Linden-Dollar“. Diese nutzte er zur Zahlung eigener Gebühren gegenüber der Spielbetreiberin sowie zum Tausch in US-Dollar auf der zentralen Handelsplattform der Betreiberin.

Das Finanzamt und auch das Finanzgericht Köln behandelten die Mieterlöse als umsatzsteuerbar und umsatzsteuerpflichtig. Die Vermietung des virtuellen Landes begründe eine sonstige Leistung. Die Richter des Bundesfinanzhofs (Az. V R 38/19) sahen dies im Urteil vom 18. November 2021 anders. Das Finanzgericht Köln habe zwar zutreffend einen Leistungsaustausch im Zusammenhang mit der Nutzung von „Second Life“ durch den Spieler angenommen, hierbei allerdings den Gegenstand des Leistungsaustausches falsch bestimmt. Nicht die „Vermietung“ begründe eine grundsätzlich steuerbare Leistung, sondern der Umtausch von „Linden-Dollar“ in US-Dollar auf der Handelsplattform der Betreiberin. Bei der Vermietung fehle es an einem Vorteil beim Leistungsempfänger.

Spielinterne „Umsätze“ zwischen Personen, die sich auf die bloße Teilnahme an dem Online-Computerspiel und daran, mit anderen Spielteilnehmern das Spielerlebnis zu gestalten, beschränken, stellen sich nach Ansicht des BFH i.d.R. nicht als Beteiligung am realen Wirtschaftsleben dar. Es liegen nur wirtschaftliche Vorteile in der Spielwelt vor. Als nicht maßgeblich sieht der BFH auch die abgeschlossenen „Verträge“ an, da diesen nach dem Willen der Parteien keine rechtlich bindende Verpflichtung zugrunde liegen solle. Lediglich die Spielbetreiberin schließe Verträge ab. Die „Linden-Dollars“ seien Lizenzen und der Umtausch in Dollars findet am realen Markt statt. Dies sei eine Leistung nach dem Umsatzsteuerrecht.

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