11.03.2022

Verlängerung der steuerlichen Erleichterungen wegen Coronakrise

Anträge auf vereinfachte Steuerstundungen bis Ende März verlängert

Ist Ihr Unternehmen von der Coronakrise betroffen? Dann gibt es gute Nachrichten aus dem BMF. Mit Schreiben vom 31. Januar 2022 verlängerte das Ministerium ein weiteres Mal die Frist für Anträge auf vereinfachte Steuerstundungen.

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit Schreiben vom 31. Januar 2022 ein weiteres Mal die Frist für Anträge auf vereinfachte Steuerstundungen für Unternehmen, die von den pandemiebedingten Einschränkungen betroffen sind, bis Ende März 2022 verlängert.

Die zinslose Stundung von Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer ist auf Antrag möglich, soweit diese bis zum 31. März 2022 fällig sind und aufgrund der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise nicht geleistet werden können. Betroffene Unternehmen können entsprechend bis zum 31. März 2022 beim zuständigen Finanzamt einen (vereinfachten) Antrag auf erstmalige ‎oder fortgesetzte Stundung stellen. Die Stundungen können dann längstens bis zum 30. Juni 2022 gewährt werden. Darüberhinausgehende Anschlussstundungen werden im vereinfachten Verfahren im Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 30. September 2022 dauernden, Ratenzahlungsvereinbarung gewährt. Stundungszinsen werden in diesen Fällen grundsätzlich nicht erhoben. Bis zum 30. Juni 2022 soll zudem von Vollstreckungsmaßnahmen bei bis zum 31. März 2022 fällig gewordenen Steuern abgesehen werden. In diesen Fällen sind die im Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 30. Juni 2022 entstandenen Säumniszuschläge grundsätzlich zu erlassen.

Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum 30. Juni 2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 und 2022 stellen. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können.

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