18.02.2022

Erlass von Säumniszuschlägen

Grundsätzlich zuverlässige Steuerzahler profitieren von Urteil

Säumniszuschläge sollen steuerpflichtige Bürger disziplinieren, ihre Einkommensteuerklärung pünktlich abzugeben. Kürzlich hat das Finanzgericht Hamburg entschieden, dass Finanzämter von Säumniszuschlägen absehen können, wenn der Steuerpflichtige ansonsten stets pünktlich ablieferte und kein oder nur ein geringer Verwaltungsaufwand entstanden ist. 

Das Finanzgericht Hamburg überprüfte eine Ermessungsentscheidung über einen Billigkeitserlass von Säumniszuschlägen (Az.: 4 K 11/20). Die Richter kommen zu dem Ergebnis, dass ein vollständiger Erlass in Betracht kommen soll, wenn kein oder nur geringer Verwaltungsaufwand entstanden ist, dessen Höhe im konkreten Einzelfall zu prüfen ist. Der (abstrakt) Zinscharakter spielt danach nicht unbedingt eine Rolle. Bei wiederholter verspäteter Zahlung einer Steuerschuld sind auch die Zahlungen der anderen Steuerarten in Betracht zu ziehen.

Säumniszuschläge, die gegenüber einem an sich pünktlichen Steuerzahler erhoben werden, verlieren ihren Zweck als Druckmittel, den Steuerschuldner zur rechtzeitigen Zahlung anzuhalten. Nach bislang herrschender Auffassung in der Finanzverwaltung können üblicherweise die Hälfte der verwirkten Säumniszuschläge erlassen werden, wenn mit ihnen kein Druck mehr auf das Zahlungsverhalten ausgeübt werden kann. Die „andere Hälfte“ soll zinsähnlichen Charakter haben und den besagten Verwaltungsaufwand abgelten. Das Gericht stellt darauf ab, inwieweit die Säumnis zu Verwaltungsaufwand führt, der ebenfalls durch die Verwirkung von Säumniszuschlägen abgegolten werden soll. Verursacht die Säumnis im konkreten Fall keinen oder nur geringen Verwaltungsaufwand, kommt ein vollständiger Erlass der Säumniszuschläge in Betracht.

Gegen das Urteil wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof eingelegt.

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