31.01.2022

Steuer-Stundungen bis Ende März 2022 verlängert

Steuerliche Maßnahmen zugunsten von Corona-Geschädigten

Fällige Steuern stunden oder in Raten zahlen, Vorauszahlungen senken: Das Bundesfinanzministerium hat seine steuerlichen Maßnahmen für Corona-Geschädigte bis zum 31. März 2022 verlängert. Entsprechende Anträge für Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und/oder Gewerbesteuer sind bis Ende März 2022 zu stellen.

Mit seinem Schreiben vom 31. Januar 2022 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) steuerliche Maßnahmen zugunsten von Bürgern und Betrieben verlängert, die „nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich“ von der Corona-Krise betroffen sind. Steuerpflichtige können bis zum 31. März 2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse bei ihrem Finanzamt beantragen, fällige Steuern wie Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer zu stunden. Finanzämter können auf Stundungszinsen verzichten. Grundsätzlich sind die Stundungen bis zum 30. Juni 2022 zu befristen. Allerdings sind Anschlussstundungen bis zum 30. September 2022 möglich, wenn damit Ratenzahlungen vereinbart werden. Die durch die Corona-Pandemie entstandenen Schäden müssen wertmäßig nicht im Einzelnen nachgewiesen werden.

Auch Vollstreckungsmaßnahmen können vereinfacht aufgeschoben werden. Negativ von der Corona-Pandemie betroffene Steuerschuldner können ebenfalls bis zum 31. März 2022 beantragen, dass von einer Vollstreckung durch das Finanzamt abgesehen wird. Grundsätzlich sollen die Säumniszuschläge erlassen werden. Vollstreckungsschuldner können ihre Frist bis zum 30. September 2022 verlängern, wenn sie eine Ratenzahlung vereinbaren.

Vorauszahlungen anpassen

Die Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuern 2021 und 2022 können gesenkt werden. Dazu muss der Steuerpflichtige gegenüber dem Finanzamt wie bei der Stundung und dem Vollstreckungsaufschub nachweisen, unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich von der Corona-Pandemie betroffen zu sein und beantragen, die Vorauszahlung zu senken. Hingegen ist kein wertmäßiger Nachweis der Schäden im Einzelnen erforderlich. Die Vorauszahlungen können bei erfolgreichem Antrag längstens bis zum 30. September 2022 gekürzt werden.

Durch die steuerlichen Maßnahmen sollen weiterhin unbillige Härten vermieden werden. Bereits im März 2020 hatte das BMF entsprechende Maßnahmen im Einvernehmen mit den obersten Landesfinanzbehörden gebilligt, damals noch bis Ende 2020. Im Dezember 2020 wurden diese Maßnahmen bis März 2021 verlängert, Mitte März 2021 wiederum bis Ende des Jahres 2021. Im Dezember 2021 wurden die Maßnahmen bis Ende Januar 2022 verlängert, mit dem Tag des Fristablaufs nun bis Ende März 2022.

BdSt-Mitglieder wissen mehr: Zum (steuerlichen) Umgang mit der Corona-Krise hat der BdSt mehrere Info-Services herausgegeben, die BdSt-Mitglieder im Mitgliederbereich herunterladen oder kostenlos unter Tel. 06131 – 986 100 bzw. per E-Mail unter info@bdst-rlp.de bestellen können. Es handelt sich dabei um die Info-Services Nr. 6 „Corona-Krise – Das müssen Sie jetzt wissen“, Nr. 7 „Steuern sparen im Homeoffice“ und Nr. 14 „Kurzarbeitergeld und Steuern“.

Stundung, Aussetzung der Vollziehung und Vollstreckungsaufschub – unser BdSt-Ratgeber Nr. 9 informiert darüber auch unabhängig von der Corona-Krise. Den Ratgeber können BdSt-Mitglieder entweder im Mitgliederbereich herunterladen oder unter den eben genannten Kontaktdaten kostenlos bestellen.

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