21.01.2022

Höhere Entfernungspauschale steuerlich geltend machen

Bundesfinanzministerium aktualisiert Schreiben zur Entfernungspauschale

Kürzlich hat das Bundesfinanzministerium ein Schreiben veröffentlicht, in dem die neue Entfernungspauschale geregelt ist: Für die ersten 20 km einfachen Arbeitsweg können jeweils 0,30 Euro steuerlich geltend gemacht werden, ab dem 21. km sind es 0,35 Euro. Der Höchstbetrag beträgt grundsätzlich 4.500 Euro im Jahr. Aber es gibt Ausnahmen, über die der Steuerzahlerbund aufklärt.

Für Fahrten zwischen Wohnung und der sog. ersten Tätigkeitsstätte kann ein Arbeitnehmer grundsätzlich nur die Entfernungspauschale pro Entfernungskilometer für eine einfache Strecke geltend machen. Die Finanzverwaltung geht in ihrem aktuellen Schreiben vom 18. November 2021 auf die Erhöhung der Entfernungspauschalen bei Entfernungen von mehr als 20 km ein.

Ab 2021 erhöhte sich die Pauschale ab dem 21. einfachen Entfernungskilometer von 0,30 Euro auf 0,35 Euro und ab 2024 wird sie von 0,35 Euro auf 0,38 Euro steigen. Für die ersten 20 km einfache Entfernung gilt weiter nur die Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer. Der Höchstbetrag für die Entfernungspauschale beträgt auch zukünftig 4.500 Euro. Dies gilt nicht für die Fahrten mit einem selbstgenutzten Kfz.

Wird die Fahrt teils mit einem Kfz und teils mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt, kann unterstellt werden, dass das Kfz vorrangig für die Teilstrecke ab dem 21. Entfernungskilometer eingesetzt wird. Hierfür gilt der Höchstbetrag von 4.500 € im Jahr nicht. Behinderte Arbeitnehmer, die mindestens einen Behinderungsgrad von 70 aufweisen oder ab einem Grad von 50 im Behindertenausweis eine Kennzeichnung für eine Gehbehinderung aufweisen, können statt der Entfernungspauschale die tatsächlichen Fahrtkosten absetzen oder alternativ die pauschalen Sätze, die sich nach dem Bundesreisekostengesetz ergeben, ansetzen.

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