17.12.2021

Vereinfachungsregelung für Fahrtkostenzuschuss geändert

Arbeitgeber müssen ggf. Zuschuss neu berechnen

Die Vereinfachungsregelung beim Fahrtkostenzuschuss des Arbeitgebers zugunsten seiner Arbeitnehmer wird ab dem 1. Januar 2022 differenzierter. Vor allem für Teilzeitbeschäftigte, im Homeoffice Tätige oder mobil arbeitende Beschäftigte müssen die Fahrtkostenzuschüsse neu berechnet werden, so das Bundesfinanzministerium.

Das Bundesfinanzministerium hat mit Schreiben vom 18. November 2021 Erörterungen zu der Entfernungspauschale und zu dem Fahrtkostenzuschuss von Arbeitgebern an Arbeitnehmer herausgegeben. Für die Ermittlung der Fahrtkostenzuschüsse von Arbeitgebern an Arbeitnehmer mit PKW für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte nach § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG ist die Entfernungspauschale anzuwenden. Das bedeutet, dass bei Entfernungen ab 21 Kilometern die Kilometer aufzuteilen und ab dem 21. Kilometer die erhöhte Entfernungspauschale von 0,35 Cent zu berücksichtigen ist. Grundsätzlich darf der Arbeitgeberzuschuss die möglichen Werbungskosten des Arbeitnehmers nicht übersteigen. Daher müsste der Arbeitgeber die tatsächlichen Fahrten des Arbeitnehmers aufzeichnen. Vereinfachend hat die Finanzverwaltung für die Berechnung des Zuschusses anstatt einer täglichen Aufzeichnung für das Lohnsteuerabzugsverfahren zugelassen, dass der Arbeitnehmer monatlich an 15 Arbeitstagen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte fährt. Hier entfällt dann die Aufzeichnung der Tage.

Diese Vereinfachungsregelung wird nun aber eingeschränkt und ist ab 1. Januar 2022 anzuwenden. Die 15-Tage-Regelung geht davon aus, dass der Arbeitnehmer an 5 Tagen in der Woche im Büro arbeitet. Die Anzahl dieser Fahrten für den Fahrtkostenzuschuss muss nun gemindert werden, wenn der Arbeitnehmer typischerweise an weniger als 5 Arbeitstagen in der Woche nach den arbeitsrechtlichen Festlegungen beruflich tätig werden soll. Dies betrifft z. B. Teilzeitmodelle, Homeoffice, Telearbeit, mobiles Arbeiten. So kann z. B. bei einer 3-Tage-Woche der Arbeitgeber aus Vereinfachungsgründen davon ausgehen, dass monatlich nur an 9 Arbeitstagen (3/5 von 15 Tagen) Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte erfolgen. Arbeitgeber, die einen Zuschuss an ihre Arbeitnehmer zahlen, müssen diesen ab Januar 2022 ggf. neu berechnen.

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Foto: Fotolia/Minerva Studio

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