10.12.2021

Keine Entscheidung zur Auszahlung des Soli-Guthabens

Bundesverfassungsgericht erklärt Vorlage des Bundesfinanzhofs für unzulässig

Die BdSt-Musterklage um die Auszahlung eines Solidaritätszuschlagguthaben wurde nach über 10 Jahren nicht vom Bundesverfassungsgericht entschieden. Das höchste deutsche Gericht wies eine Vorlage des Bundesfinanzhofs an diesen zurück; sie sei nicht ausreichend begründet. Letztlich steht im Raum, ob finanzstarke Körperschaften beim Soli-Guthaben gegenüber finanzschwachen Körperschaften verfassungswidrig bevorzugt wurden.

Das Bundesverfassungsgericht hat fast auf den Tag genau nach 10 Jahren nun doch die Vorlage des Bundesfinanzhofes zur Frage, ob neben der Auszahlung des Körperschaftsteuerguthabens auch ein Anspruch auf Erstattung des Solidaritätszuschlagsguthabens besteht und damit § 3 des Solidaritätszuschlaggesetzes 1995 verfassungswidrig ist, für unzulässig erklärt (2 BvL 12/11). Die Unzulässigkeit resultiert aus der nicht ausreichenden Begründung des Bundesfinanzhofes. Damit wird die inhaltliche Frage weiter nicht geklärt, und das, obwohl das Verfahren schon mehr als 10 Jahre andauert.

Von 1977 bis Ende 2000 wurde das Einkommen von Körperschaften nach dem Anrechnungsverfahren versteuert. Der Gesetzgeber entschied sich im Jahr 2000 für einen Systemwechsel vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren. Im Rahmen der Übergangsvorschriften wurde das aus dem alten System noch vorhandene Körperschaftsteuerminderungspotenzial in ein Körperschaftsteuerguthaben umgewandelt. Die Auszahlung des Guthabens erfolgte beginnend mit dem Jahr 2008 in zehn gleichen Jahresraten.

Dabei wird das Guthaben nicht verzinst und auch der entsprechende Solidaritätszuschlag nicht erstattet. Kapitalstarke Unternehmen, die über ausreichend Gewinn oder Einlagen verfügten, konnten hingegen über eine Gewinnausschüttung das Körperschaftsteuerguthaben sofort nutzen. Dadurch minderte sich auch ihre Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag, sodass diese Unternehmen auch beim Soli sparten. Andere Unternehmen mussten hingegen bis zum Jahr 2017 warten, bis ihnen das Guthaben aus dem alten Anrechnungsverfahren komplett erstattet wurde – und zwar ohne Minderung beim Soli, weil eine entsprechende Regelung im Solidaritätszuschlagsgesetz fehlt.

Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorlage als unzulässig zurückgewiesen und führt u. a. aus, der Bundesfinanzhof hätte sich mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die begehrte Guthabenlösung verfassungsrechtlich zulässig wäre. Der Bundesfinanzhof hat nun die Möglichkeit, die Frage noch einmal vorzulegen, muss hierbei aber eine weitergehende Begründung bzw. Auseinandersetzung der Verfassungswidrigkeit vornehmen.

Weitere Informationen: Weitere Hintergründe zu diesem BdSt-Musterverfahren lesen Sie HIER. Über die BdSt-Kampagne, den Solidaritätszuschlag endlich vollständig für alle abzuschaffen, lesen Sie HIER.

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Foto: Fotolia/K.-U. Häßler

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