03.12.2021

Steuern sparen mit Computer und Software

Berufliche IT-Ausstattung ab sofort besser als Werbungskosten absetzbar

Beruflich genutzte Computer und deren Zubehör wie Monitore, Drucker und Software können ab sofort innerhalb eines Jahres abgeschrieben und somit steuerlich geltend gemacht werden. Die Grenze eines Netto-Kaufpreises von bis zu 800 Euro gilt nicht mehr. Für im Homeoffice Tätige ist die neue Regelung besonders interessant.

Seit dem 1. Januar 2021 gilt eine einheitliche Abschreibungsdauer von Computer und Zubehör wie Drucker, Monitor oder Software von einem Jahr. Somit können Arbeitnehmer und Unternehmen ihre Ausgaben rund um den beruflich genutzten Computer und andere digitale Wirtschaftsgüter unbegrenzt und auf einem Schlag steuerlich absetzen. Bisher war eine Sofortabschreibung im Anschaffungsjahr nur möglich, wenn der Kaufpreis nicht mehr als 800 Euro (netto) betrug. Hier hat sich die Auffassung der Finanzverwaltung für die Anschaffung von digitalen Wirtschaftsgütern geändert. Für diese gilt nun eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr (BMF-Schreiben vom 26. Februar 2021).

Damit unterliegen auch hochpreisige Geräte nicht mehr der zuvor z. B. dreijährigen Abschreibung, sondern die Ausgaben können im Anschaffungsjahr als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Zu den digitalen Wirtschaftsgütern zählen Computer, Laptops, Tablets, Drucker und Scanner sowie Registrierkassen und Server. Aber auch Software fällt unter die nunmehr sofortige Abzugsfähigkeit.

Die Regelungen gelten zunächst unbefristet für alle Anschaffungen, die ab dem 1. Januar 2021 erfolgten. Bereits vorhandene Geräte, die z. B. noch über 3 Jahre aufgeteilt werden sollten, können nun im Jahr 2021 mit dem noch vorhandenen Restwert abgeschrieben werden.

Die Regelung können sowohl Arbeitnehmer als auch Unternehmer nutzen. Gerade Arbeitnehmer, die im Homeoffice arbeiten, können davon profitieren. Sollten sie dieses Jahr Anschaffungen getätigt haben, könnte so mit der Homeoffice-Pauschale der Werbungskostenpauschbetrag von 1.000 Euro überschritten werden.

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