Firmenwagen: günstigere Bewertungsmethode bei Homeoffice
Neuerdings kann diese auch unterjährig gewechselt werden
Wer mit einem Dienstwagen zur Arbeit fährt, muss den sich daraus ergebenden Vorteil versteuern. Regelmäßig werden pauschal 15 Tage pro Monat berechnet. Aber wer durch Homeoffice an weniger Tagen ins Büro fuhr, kann die Berechnungsmethode wechseln – je nachdem, welche günstiger ist. Der BdSt klärt auf.
Arbeitnehmer, die ihren Dienstwagen für den Arbeitsweg nutzen dürfen, müssen den Vorteil, der ihnen daraus erwächst, versteuern. Wird kein Fahrtenbuch geführt, werden vom Arbeitgeber i. d. R. dafür 0,03 Prozent des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs pro Entfernungskilometer als geldwerter Vorteil im Monat berechnet. Dabei werden pauschal 15 Tage pro Monat berücksichtigt, unabhängig davon, an wie vielen Tagen tatsächlich der Arbeitsweg zurückgelegt wird. Wird das Auto aber an weniger als 15 Tagen für den Arbeitsweg genutzt, kann sich der Ansatz der tatsächlichen Fahrten lohnen.
Dabei werden für die tatsächlich zurückgelegten Kilometer 0,002 Prozent des PKW-Bruttolistenpreises je Fahrt berechnet. Der Arbeitnehmer muss die Tage aufzeichnen. Stellen Arbeitnehmer am Jahresende fest, dass sie den Dienstwagen für Arbeitswege an weniger als 180 Tagen (12 Monate x 15 Tage) genutzt haben, können sie dies über die Einkommensteuererklärung korrigieren. Der Nachteil ist hier, dass zu viel gezahlte Sozialversicherungsbeiträge, die auf den erhöhten geldwerten Vorteil entfallen, nicht erstattet werden. Anderes gilt, wenn der günstigere Ansatz des Firmenwagens gleich bei der Lohnabrechnung vom Arbeitgeber vorgenommen wird. Hier muss der Arbeitnehmer aber gut dokumentieren, wann der Dienstwagen stehen geblieben ist und dies dem Arbeitgeber mitteilen. Ein Wechsel der Bewertungsmethode des Firmenwagens bei der Lohnabrechnung des Arbeitgebers ist nun auch rückwirkend möglich. Dies teilte die Finanzverwaltung Schleswig-Holstein mit. Voraussetzung bleibt aber, dass die Bewertung für das gesamte Jahr einheitlich nach einer Methode zu erfolgen hat und die Aufzeichnungen vorliegen müssen. Bisher sollte die Bewertungsmethode zu Beginn des Kalenderjahres festgelegt werden. Arbeitnehmer und Arbeitgeber können somit auch später prüfen, welche Methode günstiger ist.
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