01.10.2021

Hoher Steuerzins seit 2014 verfassungswidrig

Neuregelung für noch nicht bestandskräftige Fälle

Bislang müssen Steuerzahler im Falle einer Nachzahlung sechs Prozent Zinsen im Jahr zahlen. Mit einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts hat dieser hohe Zinssatz demnächst ein Ende. Bereits für Nachzahlungen ab dem Jahr 2019 darf der hohe Zins nicht mehr angewendet werden. Gegen sechs Prozent Steuerzinsen hat der BdSt sich lange eingesetzt.

Die hohen Steuerzinsen von sechs Prozent im Jahr sind seit 2014 verfassungswidrig, so das aktuelle Urteil des Bundesverfassungsgerichtes (Az. 1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17). Das gilt für Steuernachzahlungen wie für -erstattungen. Steuerbescheide mit Verzinsungszeiträumen ab 2019 müssen korrigiert werden.

Hintergrund: Das Finanzamt beginnt grundsätzlich 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, Zinsen auf die Steuernachzahlung zu verlangen oder im Fall einer Steuererstattung Zinsen auf die Rückzahlungssumme zu zahlen (für die Jahre 2019 und 2020 gilt aufgrund von Corona eine längere zinsfreie Karenzzeit). Und zwar 0,5 Prozent für jeden vollen Monat, also 6 Prozent im Jahr. Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Höhe des Zinssatzes seit Januar 2014 verfassungswidrig ist. Allerdings ist das bisherige Recht – also der hohe Steuersatz – für Verzinsungszeiträume, die bis ins Jahr 2018 fallen, weiter anwendbar. Der Gesetzgeber ist nun verpflichtet, bis zum 31. Juli 2022 eine verfassungsgemäße Neuregelung für die Zinszeiträume ab Januar 2019 zu treffen. Die Neuregelung ist dann auf alle noch nicht bestandskräftigen Fälle anzuwenden.

Grundsätzlich ist das Urteil für viele Steuerzahler wichtig und hat eine riesige Breitenwirkung. Sämtliche Steuerbescheide ergehen hinsichtlich der Verzinsung seit 2019 vorläufig. Wer zu viel Zinsen zahlt, muss nicht mehr selbst aktiv werden – das Finanzamt wird ohne Aufforderung aktiv. Der Bund der Steuerzahler hat sich schon lange dafür eingesetzt, den hohen Nachzahlungszinssatz zu senken, u. a. durch eine Musterklage.

Für den Verzinsungszeitraum ab dem 1. Januar 2019 hat das BMF inzwischen ein Schreiben veröffentlicht.

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