Einkünfte aus kleinen Photovoltaik-Anlagen
Neues Wahlrecht für Steuerbefreiung
Einkünfte aus dem Betrieb kleiner Photovoltaik-Anlagen können künftig von der Einkommensteuer befreit werden. Dann fällt die Erklärungspflicht bei der Einkommensteuer weg. Aber Achtung: Der Antrag kann sich negativ auf vergangene Steuerjahre auswirken. Details erklärt der Steuerzahlerbund.
Eigentümer von Ein- und Zweifamilienhäusern, die eine Photovoltaikanlage betreiben, müssen die Einnahmen daraus nicht mehr zwingend versteuern. Voraussetzung: Die installierte Leistung der Anlage beträgt nicht mehr als 10 Kilowatt, sie befindet sich auf einem zu eigenen Wohnzwecken genutztem Haus und wurde nach 2003 angeschafft. Außerdem darf das Haus nur in geringem Umfang gewerblich genutzt werden. Ein häusliches Arbeitszimmer im Eigenheim etwa ist kein Hindernis für die Befreiung, erklärt der Steuerzahlerbund. Ebenso von der Erklärungspflicht entlastet werden auch Besitzer von Blockheizkraftwerken mit einer Leistung bis zu 2,5 Kilowatt.
Wer von seinem neuem Wahlrecht Gebrauch machen möchte und seine Photovoltaik-Einkünfte nicht mehr bei der Einkommensteuererklärung angeben will, kann ab sofort einen formlosen Antrag bei seinem Finanzamt stellen. Ohne weitere Prüfung geht das Finanzamt davon aus, dass im Zusammenhang mit der Anlage keine Gewinnerzielungsabsicht besteht – unterstellt also die sog. steuerliche Liebhaberei. Steuerzahler müssen dann keine Einnahmen-Überschuss-Rechnung für den Betrieb der Anlage abgeben und Einnahmen aus dem Verkauf des Stroms werden nicht mehr besteuert. Außerdem muss die Anlage dann nicht ins Betriebsvermögen.
Allerdings wird die genannte Regelung immer zwingend auch rückwirkend angewendet. Das heißt, auf vergangene Steuerjahre, für die der Steuerbescheid noch nicht rechtskräftig ist, weil er zum Beispiel unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht, werden die Gewinne und Verluste aus dem Photovoltaik-Betrieb gestrichen. Wer also in den Vorjahren etwa durch die Anschaffung der Anlage Verluste geltend gemacht hat, sollte prüfen, ob die Steuerbescheide bereits bestandskräftig sind – sonst können die Verluste nicht mehr steuerlich geltend gemacht werden und es drohen hohe Steuern wie Zinsnachzahlungen. Im umgekehrten Fall – wenn in den vergangenen Jahren mit der Anlage Gewinne erzielt wurden und die Steuerbescheide noch „offen“ sind – kann es auch zu einer Steuererstattung kommen. Steuerzahler sollten hier genau prüfen!
Keine Auswirkungen hat das neue Wahlrecht übrigens auf die Umsatzsteuer. Wer nicht von der Kleinunternehmer-Regelung Gebrauch macht oder dies nicht kann, weil die Umsätze zu hoch sind, kann sich trotzdem von der Einkommensteuerpflicht befreien, so der Steuerzahlerbund abschließend.
Tipps für BdSt-Mitglieder: Alles, was es rund um das Thema Photovoltaik und Steuern zu beachten gibt, erklärt der Bund der Steuerzahler im BdSt–Ratgeber Nr. 76 Photovoltaikanlagen und Steuern. Außerdem enthält der Ratgeber ein Antragsformular für die Einkommensteuerbefreiung. BdSt-Mitglieder können sich die interessanten Informationen entweder im Mitgliederbereich herunterladen oder kostenlos bestellen unter Tel. 06131-986 100 bzw. per E-Mail an info@bdst-rlp.de.
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