11.06.2021

Kleine Photovoltaik-Anlagen: Steuervereinfachung

Einkünfte müssen nicht mehr in Einkommensteuererklärung angegeben werden

Für Betreiber kleiner Photovoltaik-Anlagen wird die Einkommensteuererklärung einfacher: Grundsätzlich entfällt die Pflicht, die Einkünfte in der Anlage EÜR gegenüber dem Fiskus anzugeben. Allerdings gibt es Bedingungen, um von der Bürokratie entlastet zu werden.

Bereits seit 2019 sind kleine Photovoltaik-Anlagen grundsätzlich von der Gewerbesteuer befreit. Als klein zählt eine PV-Anlage, die auf, an oder in einem Gebäude angebracht ist und eine Leistung von bis zu zehn Kilowatt hat. Nun haben sich der Bund und die Länder darauf verständigt, dass Einkünfte aus dem Betrieb kleiner PV-Anlagen ab sofort für alle offenen Veranlagungszeiträume bei der Einkommensteuererklärung nicht mehr angegeben werden müssen, heißt es in einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 2. Juni 2021.

Diese Vereinfachungsregelung gilt für Anlagen mit einer Leistung von bis zu zehn kW, die auf zu eigenen Wohnzwecken genutzten Ein- oder Zweifamilienhäusern installiert sind und nach 2003 in Betrieb genommen wurden. Auch gilt die Vereinfachung für vergleichbare Blockheizkraftwerke bis zu einer Leistung von 2,5 kW, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Betreiber kleiner Photovoltaik-Anlagen und Blockheizkraftwerke werden durch die getroffene Vereinbarung von Bürokratie entlastet. Bislang müssen auch kleine Anlagenbetreiber bei der Einkommensteuererklärung die Anlage EÜR (Einnahmeüberschussrechnung) abgeben. Laut dem rheinland-pfälzischen Finanzministerium soll eine einmalige schriftliche Erklärung gegenüber dem Finanzamt ausreichend sein, um die Vereinfachungsregelung zu beanspruchen. Diese Erklärung gilt dann auch für die Folgejahre. Entfallen die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung, hat der Steuerpflichtige dies seinem zuständigen Finanzamt schriftlich mitzuteilen.

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