14.05.2021

Gilt die Steuerentlastung für Alleinerziehende auch im Jahr der Heirat?

Bundesfinanzhof wird entscheiden / Auch Ehegattensplitting betroffen

Können frühere Alleinerziehende im Jahr ihrer Hochzeit sowohl (anteilig) den Entlastungsbetrag beanspruchen als auch das Ehegattensplitting nutzen? Diese Frage wird vor dem Bundesfinanzhof verhandelt.

Alleinerziehende schultern oft größere Belastungen, deshalb gewährt das Steuerrecht einen Entlastungsbetrag, der über die Steuerklasse II bzw. die Steuererklärung berücksichtigt wird. Diesen kann der alleinerziehende Elternteil auch im Jahr einer Eheschließung für den Zeitraum, in dem das Paar noch nicht zusammenwohnte, anteilig geltend machen. Ob daneben auch noch das Ehegattensplitting zugunsten der Verheirateten greift, muss der Bundesfinanzhof klären.

Im Streitfall klagten Eltern, die im Dezember heirateten und erst ab diesem Zeitpunkt zusammenzogen. Aus diesem Grund machten sie in ihrer Steuererklärung für die Monate Januar bis November den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende geltend und verlangten zugleich das Ehegattensplitting für das gesamte Kalenderjahr. Das Finanzamt und auch das Finanzgericht München akzeptierten dies nicht: Die Entlastung für Alleinerziehende und das Ehegattensplittung können nicht parallel im selben Jahr in Anspruch genommen werden (Az.: 9 K 3275/18). Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig, denn beim Bundesfinanzhof ist eine Revision anhängig, auf die sich ebenfalls betroffene Eltern berufen können (Az.: III R 57/20).

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