BFH-Urteil erleichtert Absetzbarkeit von Lohnkosten für Familienmitglieder
Stundenzettel können hilfreich sein
Arbeiten Familienmitglieder im eigenen Betrieb mit, kann deren Lohn steuerlich abgesetzt werden. Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs vereinfacht nun die Anerkennung dieser Kosten seitens des Finanzamtes. Ein Nachweis konkreter Arbeitszeiten ist nicht immer erforderlich. Jedoch empfiehlt der BdSt, einen Stundenzettel zu führen.
Selbständige, die Familienmitglieder bei sich beschäftigen, können den gezahlten Lohn als Betriebs- bzw. Werbungskosten bei der Steuer absetzen. Vorausgesetzt die Arbeit wird tatsächlich erbracht und der Lohn tatsächlich gezahlt. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ist dabei nicht zwingend erforderlich, dass konkrete Dienstzeiten vereinbart werden (Az: VI R 28/18).
Im Urteilsfall hatte ein Obergerichtsvollzieher seine Ehefrau, seine Tochter und eine weitere Bürohilfe angestellt. Das Finanzamt erkannte zwar die an die Tochter und die Fremdkraft gezahlten Personalkosten als steuermindernde Ausgaben an, nicht aber den Lohn für die Ehefrau. Für ihre Bürotätigkeiten hatte das Paar zwar vertraglich einen Umfang von 40 Stunden pro Monat festgelegt, aber ohne feste Dienstzeiten. Die vom Kläger dokumentierte Arbeitszeit von 0,75 bis 5 Stunden täglich, hielt das Finanzamt für unzureichend. Die Vereinbarung von festen Arbeitszeiten kann das Finanzamt aber nicht verlangen, urteilte der Bundesfinanzhof in München. Gerade wenn Angehörige in Teilzeit beschäftigt werden und deren Arbeitszeit von Arbeitsanfall abhängt, sind ganz genaue Aufzeichnungen nicht erforderlich, um das Arbeitsverhältnis steuerlich anzuerkennen, so die Richter.
Wenn das Finanzamt den Betriebs- bzw. Werbekostenabzug der Lohnzahlungen an nahe Angehörige versagt, weil der Nachweis konkreter Arbeitszeiten fehlt, kann mit Blick auf die genannte Entscheidung Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt werden. Wer von vorneherein Streit mit dem Finanzamt vermeiden möchte, sollte gerade bei Arbeitsverträgen mit Familienmitgliedern alles sehr sorgfältig dokumentieren. Sogenannte Stundenzettel sind als Nachweis der Tätigkeit zwar nicht zwingend, aber durchaus hilfreich.
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Foto (Symbolbild): Pixabay/nastya_gepp
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