12.03.2021

Bei Leerstand kann Grundsteuer erlassen werden

Auf Antrag gibt es Geld zurück

Besonders in der Corona-Krise mehren sich Leerstände von Immobilien oder Mietzahlungen bleiben aus. Stehen zur Vermietung bestimmte Räumlichkeiten ohne Verschulden des Eigentümers leer ein, kann dieser einen Grundsteuer-Erlass beantragen. Dazu haben sie Zeit bis Ende März. Beizufügen sind Nachweise, aus denen die Vermietungsbemühungen hervorgehen.

Noch bis zum 31. März 2021 können Eigentümer einer leerstehenden Wohnung und leeren Gewerberäumen bei ihrer Stadt oder Gemeinde beantragen, dass ihnen ein Teil der im Vorjahr gezahlten Grundsteuer erlassen wird. So gibt es 25 Prozent der Grundsteuer zurück, wenn der normale Rohertrag um mehr als die Hälfte gemindert war. Fällt der Ertrag sogar komplett aus, ist ein Grundsteuererlass von 50 Prozent vorgesehen. Dabei bezeichnet der normale Rohertrag die geschätzte übliche Jahresrohmiete.

Voraussetzung für den Grundsteuererlass ist es, dass der Vermieter die Ertragsminderung nicht selbst zu vertreten hat. Unverschuldet ist eine Minderertrag bspw. dann, wenn der Mieter aufgrund von Liquiditätsengpässen in der Corona-Krise seine Miete nicht mehr zahlt. Auch ein struktureller Leerstand innerhalb der Stadt oder Gemeinde liegt nicht im Verschulden des Eigentümers. Vor diesem Hintergrund ist es wahrscheinlich, dass im Zuge der Corona-Krise mehr Eigentümer denn je beantragen, die Grundsteuer zu erlassen.

Mit dem Antrag sollten auch entsprechende Nachweise eingereicht werden. Zum Beispiel können ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen durch Vermietungsanzeigen belegt werden. Dabei ist eine sorgfältige Dokumentation der Bemühungen wichtig, da an den Nachweis hohe Anforderungen gestellt werden.

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