22.01.2021

BFH urteilte über Abschreibung von Immobilien

Übliche Aufteilung zwischen Boden- und Wohnungspreis nicht anerkannt

Von der Immobilie kann nur der Wohnungs- bzw. Hauswert, aber nicht der Wert des Bodens abgeschrieben werden. Entsprechend musste eine Kaufpreisaufteilung erfolgen. Nun hat der Bundesfinanzhof die bislang geltende Regelung der Finanzverwaltung beanstandet – regelmäßig war deren Bewertung nachteilig für die Steuerzahler. Was betroffene Wohnungseigentümer nun tun können, erklärt der Steuerzahlerbund.

Anleger, die eine Immobilie kaufen und dann vermieten, sollten am besten bereits im Notarvertrag festlegen, welcher Preisanteil auf die Wohnung und welcher Preisanteil auf den Boden entfällt. Das ist wichtig für die Abschreibung der Immobilie: Denn bei der Steuer dürfen nur die Anschaffungskosten für das Haus oder die Wohnung, nicht aber das Grundstück abgeschrieben werden. Aber Achtung: Ist die Kaufpreisaufteilung nicht plausibel, darf das Finanzamt nachrechnen. Und erst recht, wenn gar keine Kaufpreisaufteilung vorgenommen wurde. Zur Ermittlung des Gebäudewertes zieht das Finanzamt in der Regel eine Arbeitshilfe des Bundesfinanzministeriums heran. Die Aufteilung nach dieser Methode fiel dabei häufig zu Ungunsten des Eigentümers aus, denn oft ist der von der Finanzverwaltung ermittelte Gebäudewert überraschend niedrig, sodass die Steuerabschreibung für das Gebäude oder die Wohnung ebenfalls gering ist. Das missfiel auch dem Bundesfinanzhof, der die Rechenhilfe der Finanzverwaltung in einem aktuellen Urteil nicht anerkannte (Az.: IX R 26/19).

So können Betroffene vorgehen: Wenn das Finanzamt mit der Arbeitshilfe der Finanzverwaltung rechnet und das zu Ungunsten des Steuerzahlers ausgeht, kann Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt werden. Zur Begründung sollte die genannte Gerichtsentscheidung zitiert werden.

Steuertipps für BdSt-Mitglieder: Exklusiv für BdSt-Mitglieder haben wir das Merkblatt „Haus und Steuern“ aufgelegt, in dem u. a. die verschiedenen Abschreibungs- und Absetzungsmöglichkeiten von Immobilien erklärt werden. Daneben bestehen weitere Ratgeber wie „Steuern rund ums Haus“ oder über die Absetzbarkeit von Handwerkerdienstleistungen in Privathaushalten. Diese können Sie sich im Mitgliederbereich kostenlos herunterladen oder bestellen unter 06131-986 10-0 bzw. per E-Mail an info@bdst-rlp.de.

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