15.01.2021

Hausnotrufsystem: Senioren können Steuerbonus nutzen

20 Prozent der Kosten als haushaltsnahe Dienstleistung ansetzbar

Nutzen Senioren Hausnotrufsysteme, können sie die Kosten steuermindernd als haushaltsnahe Dienstleistung ansetzen. Dies hat das Sächsische Finanzgericht entschieden. Da das betroffene Finanzamt damit nicht einverstanden ist, liegt der Fall nun vor dem Bundesfinanzhof. Derweil ist eine Musterklage des Steuerzahlerbundes zu demselben Thema noch beim Finanzgericht Baden-Württemberg anhängig.

Senioren, die ein sog. Hausnotrufsystem nutzen, um im Ernstfall schnell Hilfe zu bekommen, können die Kosten dafür in ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen. Das gilt jedenfalls dann, wenn sie in einer betreuten Wohnanlage leben. Umstritten ist die Rechtslage, wenn Senioren allein im eigenen Haushalt leben. Das Sächsische Finanzgericht hat jetzt in einem Urteil klargestellt, dass auch in diesen Fällen die Kosten eines Notrufsystems als haushaltsnahe Dienstleistung abgezogen werden dürfen (Az.: 2 K 323/20).

Anlass des Urteils ist der Streit einer Rentnerin mit ihrem Finanzamt. Die 1933 geborene Klägerin lebte allein in ihrem Haushalt und nutzte ein sog. Hausnotrufsystem. Dabei hatte sie das Paket „Standard mit Gerätebereitstellung und 24-Stunden-Service-Zentrale“ gebucht, sodass sie sich im Notfall per Knopfdruck an die Service-Zentrale wenden konnte. Die Klägerin setzte die Ausgaben dafür in ihrer Einkommensteuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistung an. Weil die Dienstleistung der Notrufzentrale nicht im Haushalt der Rentnerin erfolge, strich das Finanzamt aber den Steuerabzug. Das Finanzgericht gab hingegen der Seniorin recht und erkannte – wie bei haushaltsnahen Dienstleistungen gesetzlich vorgesehen – 20 Prozent der Kosten des Hausnotrufsystems als haushaltsnahe Dienstleistung steuermindernd an. Da üblicherweise Haushaltsangehörige im Bedarfsfall Hilfe holen, ersetze das Notrufsystem bei Alleinlebenden die Überwachung im Haushalt.

Das letzte Wort dazu hat allerdings der Bundesfinanzhof, denn das Finanzamt hat dort Beschwerde gegen das Urteil eingelegt (Az.: VI B 94/20). Betroffene können sich dennoch auf das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts berufen und Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen, wenn das Finanzamt die Kosten für den Hausnotruf nicht akzeptiert.

Übrigens: Auch der Bund der Steuerzahler begleitet parallel eine Musterklage, die beim Finanzgericht Baden-Württemberg anhängig ist (Az.: 5 K 2380/19).

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