18.09.2020

Behinderten-Pauschbetrag gilt auch bei Pflegegrad 4 oder 5

Erfolg für BdSt: Ab kommenden Jahr verdoppelt sich der Pauschbetrag

Ab 2021 soll der Behindertenpauschbetrag verdoppelt werden! Davon profitieren auch Pflegebedürftige mit Pflegegraden 4 oder 5 – sogar dann, wenn sie keinen Schwerbehindertenausweis haben. Darüber informiert der Steuerzahlerbund, der auch einen Ratgeber bereithält.

Pflegebedürftigen mit Pflegegrad 4 oder 5 steht der Behindertenpauschbetrag zu. Das gilt auch dann, wenn sie keinen Schwerbehindertenausweis haben. Für diese Pflegegrade gilt der höchste Abzugsbetrag von derzeit 3.700 Euro. Künftig wird sich das für die Pflegebedürftigen noch mehr lohnen, denn die Behindertenpauschbeträge sollen ab dem Jahr 2021 verdoppelt werden. Der neue Abzugsbetrag von 7.400 Euro steht dann auch Pflegebedürftigen mit dem Pflegegrad 4 oder 5 zu. Sind die Kosten für die Pflege höher als der Pauschbetrag, können diese einzeln als außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Wer sich für den Einzelnachweis entscheidet, sollte alle Rechnungen sammeln und aufbewahren, falls das Finanzamt sie prüfen möchte. Zudem muss der Bescheid über die Pflegebedürftigkeit und den Pflegegrad beim Finanzamt vorgelegt werden. Das gilt zumindest im ersten Jahr der Beantragung.

Für eine Erhöhung des Behinderten-Pauschbetrages und des Pflege-Pauschbetrags hat der Bund der Steuerzahler sich erfolgreich stark gemacht, wie der Gesetzentwurf zeigt. Auch die veralteten Grade der Behinderung in fünfer Schritten, die noch im Steuerrecht besteht, soll den zehner Schritten im Sozialrecht angepasst werden, was vom BdSt seit Jahren gefordert wird.

Tipp für BdSt-Mitglieder: Die Ratgeber Nr. 19 „Steuerliche Erleichterung für Menschen mit Behinderung“ sowie Nr. 78 „Steuerliche Absetzbarkeit von Pflegekosten“ können Sie sich im Mitgliederbereich herunterladen oder kostenlos bei der BdSt-Geschäftsstelle per E-Mail an info@bdst-rlp.de oder telefonisch unter 06131-986 100 bestellen. Bitte halten Sie Ihre Mitgliedsnummer vor.

Foto: Fotolia/Kzenon

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