16.09.2020

Grüne Günstlingswirtschaft unter Ministerin Höfken

Rechtswidrige Beförderungspraxis im Umweltministerium

Gutsherrenart, Günstlingswirtschaft, Ämterpatronage – ein Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Koblenz über die langjährige Beförderungspraxis im Bereich des Umweltministeriums zeigt eklatante Missstände auf. Befördert wurde ohne Feststellung von Leistung und Befähigung der Bewerber, so das OVG. Und das sind nicht die einzigen Vorwürfe. Ins Rollen brachte diese Geschichte eine Beamtin, die sich bei der Beförderung übergangen sah und dagegen klagte.

Als Ämterpatronage bezeichnet man die ungerechtfertigte Bevorzugung von Bewerbern, um Ämter und Posten zu besetzen. Ist dies der Fall, so spielen in der Politik regelmäßig vor allem das Parteibuch und eine wohlwollende persönliche Bekanntschaft mit hohen Funktionären eine wichtige Rolle. Nun sieht sich das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz (MUEEF) dem Vorwurf der Günstlingswirtschaft ausgesetzt. Hintergrund ist die erfolgreiche Klage einer Beamtin aus dem MUEEF, die sich bei der Beförderung übergangen sah. Dagegen klagte sie zunächst vor dem Verwaltungsgericht Mainz, wo sie unterlag, obwohl dieses bereits „erhebliche rechtliche Bedenken“ hatte. Die Beamtin legte Beschwerde ein, so dass der Fall an das OVG Koblenz ging.

Unter dem Vorsitz des Gerichtspräsidenten Lars Brocker gab das OVG der Frau im August dieses Jahres recht. Öffentlich bekannt wurde der Fall aber erst im September, nachdem die Rhein-Zeitung darüber berichtet hatte. Dabei deckte das OVG in seinem Beschluss gleich mehrere Fälle von anrüchigen Beförderungen auf und dass das streitgegenständliche Beförderungsgeschehen „nicht auch nur im Ansatz rechtsstaatlichen Anforderungen“ genüge. Was für eine schallende Ohrfeige für das Umweltministerium!

Bestenauslese nicht gewährleistet

Im konkreten Falle ging es um vier A-14-Stellen, d. h. das monatliche Salär liegt zwischen 4.210 und 6.075 Euro. Die Stellen wurden nicht ausgeschrieben, wodurch gegen das Landesbeamtengesetz verstoßen wurde. Auch gab es keine aktuellen dienstlichen Beurteilungen der Bewerber. Deren Ziel ist die Bestenauslese durch das Leistungsprinzip. Mithilfe der dienstlichen Beurteilungen sollen die Aufstiegsaspiranten objektiv nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewertet werden. Stattdessen gab es dazu lediglich „Einschätzungen“, die das OVG als „weitgehend substanzlos und nichtssagend“ charakterisiert.

Hingegen erklärte das Umweltministerium die fehlenden dienstlichen Beurteilungen damit, dass mehr Beförderungsstellen als laufbahnrechtlich zulässige Bewerber zur Auswahl standen – eine Konkurrenzsituation bestünde nicht. Diesen Einwand lässt das OVG nicht gelten. Es gäbe kein Recht, diese Stellen „freihändig zu vergeben“. Das Gericht sprach auch von einem erstaunlichen Stellenüberhang im MUEEF und erinnerte an das Gebot sparsamer Haushaltsführung. Dem pflichtet der Steuerzahlerbund bei.

Ohne die dienstlichen Beurteilungen ist eine einheitliche Vergleichbarkeit der Bewerber nicht gewährleistet. Ebenfalls nicht einheitlich im Bereich des Umweltministeriums: der Umgang mit Wartezeiten. Nach einer Fortbildungsqualifizierung müsste nach ministeriumsinternen Regeln eine Wartezeit von 1,5 Jahren bis zur frühestmöglichen Beförderung eingehalten werden. Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin zwar ihre Wartezeit nicht abgeleistet, aber seit 2018 wurden im Bereich des MUEEF mehrfach Beamte befördert, für die ebenfalls noch die Wartezeit gegolten hätte – darunter auch eine Beamtin im Ministerbüro. Deshalb könne das Ministerium der klagenden Beamtin diesen Punkt nicht mehr entgegenhalten, so das OVG.

Beförderungssystem marode und willküranfällig

Zudem stellte das OVG fest, dass im Bereich des Umweltministeriums „in einem hohen Maße Ausnahmen von den Beförderungskriterien der Landesregierung“ vorgenommen werden. Dabei sollen Beförderungen „nicht nur mit Leistungs-, sondern in einem Fall ausdrücklich und sachfremd mit ,Billigkeitserwägungen‘ begründet“ worden sein. Daher verwundert es nicht, dass das OVG das Beförderungssystem „marode“ und „von Willkür geprägt“ nennt. Hingegen verteidigt das MUEEF die eigene Beförderungspraxis als „seit langem bewährt“. Es sei kein willkürliches Verfahren zum Einsatz gekommen.

Unmittelbare Folge des OVG-Beschlusses ist es, dass die verhandelten Beförderungen ausgeschrieben werden müssen. Aufgrund des Rechtsstreits wurden die vier angedachten A-14-Stellen nämlich noch nicht besetzt. Das Umweltministerium betont, dass die gerügten Mängel beendet werden. Als mittelbare Folge wirft der OVG-Beschluss politisch hohe Wellen.

BdSt-Fazit:

Für Ulrike Höfken, der grünen Umweltministerin, dürften die schweren Vorwürfe ein halbes Jahr vor der Landtagswahl zur Unzeit kommen. Erstaunlich: Höfkens Staatssekretär Dr. Thomas Griese hat zum Arbeitsrecht promoviert und war sogar Richter an einem Landesarbeitsgericht. Entsprechend besteht an der Spitze des Umweltministeriums eigentlich eine rechtliche Expertise, wie sie besser kaum sein könnte. Dennoch kam es zu eklatanten Fehlern bei Beförderungen.

Im ureigenen Interesse des Landes Rheinland-Pfalz und der Steuerzahler dürfen Beförderungen im Landesdienst nur nach der Bestenauswahl erfolgen. Unter Umweltministerin Höfken wurde dieses Prinzip mit Füßen getreten. Nach diesem Urteil stellt sich nun die Frage, wie lange dieses von Willkür geprägte Personalsystem schon im Umweltministerium vorherrscht. Ebenso inwieweit andere Ministerien in Rheinland-Pfalz gleichfalls das Prinzip der Günstlingswirtschaft praktizieren. Echte Aufklärung im großen Stil könnte hier wohl nur der Landesrechnungshof bieten.

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