Ferienwohnungen: Wann Vermietungsverluste die Steuer mindern
Ortsübliche Auslastung ist entscheidend - aber mit welchem Bezug?
Ein bürgerfreundliches Urteil aus Mecklenburg-Vorpommern gab einem Ferienwohnungs-Vermieter recht. Dieser hatte mit seinem Urlaubsdomizil Verluste erzielt, die das Finanzamt nicht berücksichtigen wollte. Nun liegt der Fall vor dem Bundesfinanzhof.
Wer seine Ferienwohnung mit Verlust vermietet, kann diese in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen. Vorausgesetzt, er nutzt die Ferienwohnung nicht für private Zwecke und er kann eine ortsübliche Auslastung nachweisen. Wie die ortsübliche Auslastung zu ermitteln ist, ist umstritten. Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern hatte sich damit befasst und eine vermieterfreundliche Statistik herangezogen. Nun liegt der Fall beim Bundesfinanzhof.
Im Streitfall befand sich die Ferienwohnung im eigengenutzten Wohnhaus des klagenden Ehepaares und wurde zwischen 13 und 124 Tagen im Jahr an Feriengäste vermietet. Das Finanzamt war der Ansicht, dass damit langfristig kein Gewinn zu erzielen sei. Wegen der negativen Prognose berücksichtigte das Amt die Verluste nicht. Basis für die Entscheidung war die vom Statistischen Landesamt ermittelte Auslastung für den Vermietungsort und zwar für alle Unterkünfte, auch Hotels und Pensionen. Das Ehepaar legte hingegen eine konkrete Statistik zu Ferienwohnungen vor, wonach die ortsüblichen Auslastungszahlungen in ihrem Fall eingehalten wurden. Zu Recht, wie das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern urteilte (Az.: 3 K 276/15).
Gegen das Urteil legte das Finanzamt allerdings Revision beim Bundesfinanzhof ein (Az.: IX R 33/19). Betroffene Vermieter, die sich mit dem Finanzamt über die ortsüblichen Belegungszahlen streiten, können sich auf das laufende Verfahren berufen und Einspruch einlegen, wenn das Finanzamt allgemeine Statistiken heranzieht, während konkrete Zahlen zu Ferienwohnungen für eine angemessene Auslastung der Wohnung sprechen.
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