Kindergeld trotz Krankheit: Ausbildungswille muss vorliegen!
So reagieren Eltern richtig
Kindergeld kann auch dann gezahlt werden, wenn ein volljähriges Kind krankheitsbedingt keine Berufsausbildung ausüben oder sich um eine solche bemühen kann. Wichtig ist es, die gesundheitliche Situation des Kindes zu dokumentieren. Im konkret verhandelten Fall obsiegte eine Mutter über die Familienkasse vor dem Finanzgericht Hamburg. Die Familienkasse legte Revision ein, so dass der Bundesfinanzhof entscheiden muss.
Eltern können für ihre volljährigen Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, weiterhin Kindergeld erhalten, wenn das Kind sich noch in einer Berufsausbildung oder in einem Studium befindet. Muss das Kind die Ausbildung wegen einer Erkrankung unterbrechen und kann es sich wegen der Erkrankung nicht aktiv um einen neuen Ausbildungsplatz bemühen, bleibt der Kindergeldanspruch aber bestehen. Bedingung ist, dass das Kind an seinem Ausbildungswillen festhält, so ein Urteil des Finanzgerichts Hamburg.
Im konkreten Streitfall klagte eine Mutter, deren Tochter sich von August 2016 bis Juni 2017 in einer Ausbildung befand. Aufgrund einer Krankheit konnte die Tochter die Ausbildung nicht fortsetzen. Nach Genesung absolvierte die ehemalige Auszubildende zunächst den Bundesfreiwilligendienst und bemühte sich parallel um einen neuen Ausbildungsplatz. Für die Zeit zwischen dem Abbruch der Ausbildung und dem freiwilligen sozialen Jahr verlangte die Familienkasse rund 2.500 Euro Kindergeld von der Mutter zurück, da sich das Kind in dieser Zeit nicht um eine Ausbildung bemüht habe und auch die Ausbildungswilligkeit nicht dokumentiert sei. Das Finanzgericht Hamburg beurteilte dies allerdings anders und gab der Klage der Mutter statt. Nach Auffassung der Richter bleibt der Kindergeldanspruch auch dann bestehen, wenn das Kind infolge einer Erkrankung daran gehindert ist, sich ernstlich um eine Berufsausbildung zu bemühen. Die Mutter konnte anhand einer ärztlichen Bescheinigung nachweisen, dass ihre Tochter nicht in der Lage war, sich um eine Ausbildung zu bemühen bzw. eine Ausbildung zu beginnen (Az.: 5 K 24/19).
Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig, denn die Familienkasse hat beim Bundesfinanzhof Revision eingelegt (Az. III R 13/20). Damit liegen dem Bundesfinanzhof nun mehrere ähnliche Fälle vor, in denen die Familienkasse die Kindergeldzahlung verweigert (Az. III R 42/19 und III R 49/18). Betroffene Eltern können sich auf diese laufenden Verfahren berufen und in vergleichbaren Fällen gegen die Aufhebung der Kindergeldzahlung Einspruch einlegen. Empfehlenswert ist aber, bereits während der Erkrankung zu dokumentieren, dass nach Genesung die Ausbildung fortgesetzt werden soll. Dies kann durch eine Erklärung des Kindes oder Bewerbungsunterlagen nachgewiesen werden. Ist das Kind dazu krankheitsbedingt nicht in der Lage, sollte dies z. B. durch eine entsprechende ärztliche Bescheinigung dokumentiert werden.
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