29.05.2020

Unfall auf dem Weg zur Arbeit: Krankheitskosten sind abziehbar

Aktueller Steuertipp

Erleidet ein Steuerzahler einen Unfall auf dem Weg zur Arbeit, kann er die aufgrund des Unfalls entstandenen Krankheitskosten bei der Steuer absetzen.

Damit gab der Bundesfinanzhof (BFH) einer Arbeitnehmerin Recht, die bei einem Verkehrsunfall auf dem Weg zur Firma erhebliche Verletzungen erlitt. Die Kosten, die nicht von der Berufsgenossenschaft bzw. Krankenkasse übernommen wurden, darf sie als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung geltend machen (Az.: VI R 8/18).

Zum Hintergrund: Grundsätzlich sind die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsplatz mit der sogenannten Entfernungspauschale (Pendlerpauschale) nach Auffassung des BFH abgegolten. Diese gilt aber nicht für Ausgaben, die im Zusammenhang mit der Heilung oder Linderung von Körperschäden stehen, so das höchste deutsche Steuergericht. Diese können zusätzlich zur Entfernungspauschale abgesetzt werden. Steuerzahler sollten daher Rechnungen und Belege über Heilbehandlungen oder Medikamente aufbewahren. Wichtig ist, dass die Ausgaben aus eigener Tasche bezahlt wurden. Übernimmt oder erstattet die Berufsgenossenschaft bzw. Krankenkasse die Kosten, können diese nicht zusätzlich in der Steuererklärung angegeben werden.

Wichtiger Hinweis: Gegenüber dem Deutschen Bundestag erklärte der damalige Finanzstaatsekretär Dr. Michael Meister im Mai 2016, aus Billigkeitsgründen werde es von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn Aufwendungen für einen Kfz-Unfall als Werbungskosten angegeben werden. Bedingung dafür ist, dass der Unfall auf dem Arbeitsweg (Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte) passierte und der Fahrer nicht unter Alkoholeinfluss stand.

Foto: Fotolia/benjaminnolte

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