21.04.2020

Drei Urteile zu BdSt-Musterklagen erwartet

Neuer BdSt-Info-Service zu Steuerurteilen erschienen

Hätte Firmen der Soli erstattet werden müssen? Wurde Eltern der Kinderfreibetrag zu Unrecht gekürzt? Und müssen die Kosten für ein Auslandssemester besser bei der Steuer anerkannt werden? Mit diesen Fragen befassen sich in diesem Jahr der Bundesfinanzhof und das Bundesverfassungsgericht. Dabei handelt es sich um drei Musterklagen des Bundes der Steuerzahler, die voraussichtlich 2020 entschieden werden.

Sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch der Bundesfinanzhof haben kürzlich ihre Entscheidungsvorschaulisten veröffentlicht. Dort werden die wichtigsten Verfahren vorgestellt, bei denen in diesem Jahr mit einem Urteil zu rechnen ist. Mit dabei sind drei BdSt-Musterklagen:

  • Guthaben bei der Körperschaftssteuererstattung und dem Solidaritätszuschlag
  • Anrechnung von nicht ausgezahltem Kindergeld in der Einkommensteuererklärung
  • Steuerliche Absetzung von Kosten für ein Auslandssemesters während des Studiums

Zu diesen drei Musterprozessen des Steuerzahlerbundes:

Körperschaftsteuererstattungsguthaben und Soli

Dafür ist ein Blick zurück nötig: Von 1977 bis Ende 2000 wurde das Einkommen von GmbHs nach dem Anrechnungsverfahren versteuert, ab 2001 galt dann das sogenannte Halbeinkünfteverfahren. Im Rahmen der Übergangsvorschriften wurde das noch vorhandene Körperschaftsteuerminderungspotenzial in ein Guthaben umgewandelt, das den Betrieben ab dem Jahr 2008 in zehn gleichen Jahresraten erstattet wurde – allerdings ohne  Solidaritätszuschlag. Die Klägerin und der Bund der Steuerzahler sind der Ansicht, dass auch der Soli erstattet werden muss (BVerfG, Az.: 2 BvL 12/11).

Auszahlung des Kindergeldes

Seit dem Jahr 2018 wird das Kindergeld nur noch für die zurückliegenden sechs Monate ausgezahlt. Stellen Eltern den Kindergeldantrag zu spät, erhalten sie dementsprechend nicht mehr den kompletten Betrag. Im Rahmen der Einkommensteuererklärung wurde ihnen bis zum Sommer 2019 dennoch das vollständige Kindergeld angerechnet, auch wenn sie dieses nicht erhalten hatten. Der Bundesfinanzhof wird die Frage beantworten, ob dies zulässig ist (BFH, Az.: III R 50/19).

Kosten für ein Auslandssemester

Kann eine Studentin, die an einer Hochschule in Deutschland eingeschrieben ist, aber ein Auslandsemester absolviert, die Ausgaben für die Unterkunft und den Verpflegungsmehraufwand im Ausland als doppelte Haushaltsführung geltend machen? Dieses Musterverfahren beurteilt ebenfalls der Bundesfinanzhof ( BFH, Az.: VI R 3/18).

Eine Übersicht, welche Urteile in diesem Jahr noch zu erwarten sind, enthält der BdSt-INFO-Service Nr. 7. Mitglieder können sich diesen HIER herunterladen oder bei der BdSt-Geschäftsstelle telefonisch unter 06131-986 10-0 bzw. per E-Mail an info@bdst-rlp.de kostenlos bestellen.

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